BAND e.V.
  • Startseite
  • BAND e.V.
    • BAND e.V.
      • Der Vorstand
      • Wir über uns
      • Die Satzung
      • Die Arbeitsgemeinschaften
        • agbn
        • AGBwN
        • AGBrN
        • AGHN
        • agmn
        • AGNB
        • AGNN
        • AGNNW
        • AGSAN
        • AGSN
        • agswn
        • AGTN
    • Interna
      • Wir trauern um Dr. Michael Burgkhardt (Jun 2022)
      • BAND-Vorstand neu gewählt (Apr 2021)
      • Nachruf: Dr. Dieter Stratmann (Feb 2020)
      • Neuer Vorstand der BAND gewählt (Apr 2019)
      • BAND erhält Ehrennadel (Okt 2012)
    • Zusammenarbeit
      • DIVI
      • Ausschuss Rettungswesen
      • Ständige Konferenz für den Rettungsdienst
      • Bundesärztekammer
      • DIN & CEN
      • Arbeitskreis Notfallmedizin und Rettungswesen (ANR)
  • Statements & News
    • Statements, Positionspapiere, Pressemitteilungen
      • DEMAND-Umfrage zur Demografie der aktiven Notärzt:innen in Deutschland (Sep 2022)
      • Einsatz von Blutprodukten im Rettungsdienst: BAND-Register für prähospitale Hämotherapie (Aug 2022)
      • BAND-Statement zur Änderung des Thüringer Rettungsdienstgesetzes (Aug 2022)
      • Blaues und gelbes Blinklicht – geometrische Sichtbarkeit (Aug 2022)
      • Kontinuierliche notfallmedizinische Fortbildungen für Notärztinnen und Notärzte (Apr 2022)
      • Rettungsdienstabdeckung in ganz Thüringen sicherstellen (Jan 2022)
      • Anwendung von BtMG-gelisteten Opiaten und Opioiden durch Notfallsanitäter/-innen (Okt 2021)
      • Die BAND unterstützt die Durchführung heilkundlicher Maßnahmen durch Notfallsanitäter/innen im Rahmen des NotSanG (Apr 2021)
      • Reform des NotSanG – Ergänzende Stellungnahme von BAND, BV-ÄLRD und DBRD (Jan 2021)
      • Reformvorschlag des BMG zum NotSanG, Synopsis der Reaktionen (Sep 2020)
      • Miteinander sprechen statt übereinander reden (Jan 2020)
      • BAND-Statement zur intranasalen Medikamentenapplikation in der prähospitalen Notfallmedizin (Mai 2019)
      • Indikationskatalog für den Notarzteinsatz (Mai 2019)
    • Berufspolitische News
      • Enneker Forum Falkenstein zur Notfallmedizinischen Versorgung der Bevölkerung 2019 & 2022 (Jul 2022)
      • Über 1.200 Notarztstandorte in Deutschland (Jun 2022)
      • Neue Leitlinie zur Diagnostik und Therapie der CO-Vergiftung (Nov 2021)
      • Offener Brief an die Bayerische Landesregierung (Nov 2021)
      • BBK veröffentlicht Handbuch Krankenhausalarm- und Einsatzplanung (Dez 2020)
      • Empfehlungen zum strukturierten Übergabeprozess in der Notaufnahme (Dez 2020)
      • Bundesärztekammer: (Muster-)Kursbuch allgemeine und spezielle Notfallbehandlung (Sep 2020)
      • Enneker Forum Falkenstein zur Notfallmedizinischen Versorgung der Bevölkerung (Jun 2019)
      • Eckpunktepapier 2016 zur notfallmedizinischen Versorgung der Bevölkerung in der Prähospitalphase und in der Klinik (Jul 2016)
    • COVID-19
      • Stellungnahme zum Pflegebonus und dessen Steuerbefreiung (Mai 2022)
      • Leitplanken für Notärztinnen und Notärzte bei der Zuteilung von Behandlungsressourcen im Kontext der COVID-19-Pandemie (Mrz 2020)
      • Mitarbeiter im Rettungsdienst haben höchste Impfpriorität (Dez 2020)
      • Notärzte fordern Priorisierung der Beschäftigten im Rettungsdienst bei einer COVID-19-Impfung (Okt 2020)
      • Rettungsdienst, Notfall- und Intensivmedizin vor maximaler Herausforderung – Zuhause-bleiben hilft Leben retten! (Mrz 2020)
  • Archiv
    • Notärztinnen und Notärzte
      • Ärzte im Rettungsdienst
      • Notarzt-Qualifikation
      • Notarzt Indikationskatalog
      • Leitender Notarzt
      • Ärztlicher Leiter Rettungsdienst
      • Ärztlicher Leiter Notarztstandort
    • Strukturen im Rettungsdienst
      • Rettungsdienst in Deutschland
      • Rettungsassistenten-Gesetz
    • Konzepte im Rettungsdienst
      • First Responder
      • Qualitätsmanagement
      • Sichtung
      • Hilfsfrist
      • Normung
    • Leinsweiler Gespäche
      • 1. Leinsweiler Gespräche 1996
      • 2. Leinsweiler Gespräche 1997
      • 3. Leinsweiler Gespräche 1998
      • 4. Leinsweiler Gespräche 1999
      • 5. Leinsweiler Gespräche 2000
      • 6. Leinsweiler Gespräche 2001
      • 7. Leinsweiler Gespräche 2002
      • 8. Leinsweiler Gespräche 2003
      • 9. Leinsweiler Gespräche 2004
      • 10. Leinsweiler Gespräche 2005
      • 11. Leinsweiler Gespräche 2006
      • 12. Leinsweiler Gespräche 2007
  • Events & Termine
  • Kontakt
  • Test
  • Suche
  • Menü Menü
Sie sind hier: Startseite1 / News2 / Archiv3 / Strukturen im Rettungsdienst4 / Rettungsassistenten-Gesetz5 / Notkompetenz/Delegation (Stellungnahme der BÄK) 1992

Stellungnahme der Bundesärztekammer zur Notkompetenz von Rettungsassistenten und zur Delegation ärztlicher Leistungen im Rettungsdienst

( 1992)

Durch das Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz — RettAssG) vom 10.07.1989 wird die Ausbildung des Rettungsassistenten/Rettungsassistentin gesetzlich geregelt.

Gemäß § 3 des RettAssG soll die Ausbildung den Rettungsassistenten befähigen, am Notfallort als Helfer des Arztes tätig zu werden sowie bis zur Übernahme der Behandlung durch den Arzt lebensrettende Maßnahmen bei Notfallpatienten durchzuführen, die Transportfähigkeit solcher Patienten herzustellen und die lebenswichtigen Körperfunktionen während des Transportes zu beobachten und aufrechtzuerhalten.

Im Hinblick auf diese Definition des Ausbildungszieles des RettAssG wird unzutreffenderweise die Auffassung vertreten, dass mit dem Rettungsassistentengesetz ein medizinischer Fachberuf geschaffen wurde, dem auch die Erlaubnis zur Durchführung spezifisch ärztlicher Leistungen im Rettungsdienst übertragen worden sei. Auch wenn im RettAssG ein eigener Kompetenzbereich des Rettungsassistenten beschrieben ist, gilt der Arztvorbehalt für die Ausübung der Heilkunde (vgl. § 1 Heilpraktikergesetz).

In der rettungsdienstlichen Zusammenarbeit zwischen Arzt und Rettungsassistent sind voneinander abzugrenzen:

  1. Die Delegation ärztlicher Leistungen im Rettungsdienst
  2. Die „Notkompetenz“ des Rettungsassistenten im Rahmen des rechtfertigenden Notstandes.

Zu 1.: Möglichkeiten der Delegation ärztlicher Leistungen auf Rettungsassistenten

Delegation beschränkt sich auf die Übertragung der Durchführung ärztlicher Leistungen auf Nicht-Ärzte. Die Anordnungsverantwortung liegt stets beim Arzt, die Durchführungsverantwortung grundsätzlich bei demjenigen, der die Leistung zur Durchführung übernimmt. Die Verantwortung des Arztes erstreckt sich auch darauf, dass sich die Leistung zur Übertragung auf Rettungsassistenten eignet und dass derjenige, dem die Leistung konkret übertragen wird, die dafür erforderliche Qualifikation tatsächlich besitzt.

Ob die Durchführung einer ärztlichen Leistung überhaupt delegiert werden darf, bestimmt sich danach, ob die Durchführung generell oder wegen der besonderen Umstände des individuellen Falles spezifische ärztliche Kenntnisse und Erfahrungen erfordert.

Dem Arzt vorbehalten und damit nicht delegationsfähig sind spezifische ärztliche Leistungen: Das Stellen der Diagnose und die therapeutische Entscheidung.

Soweit Delegation zulässig ist, werden Rettungsassistenten im Rahmen eines ihnen übertragenen Aufgabenbereiches tätig und erbringen assistierende Leistungen.

Zu 2.: „Notkompetenz“ des Rettungsassistenten

Der Rettungsassistent hat, wie jeder Bürger, der Pflicht zur Hilfeleistung nach § 323c, StGB zu genügen. Darüber hinaus hat er in seiner Rettungsdiensttätigkeit eine Garantenstellung, da er sich beruflich dem Rettungsdienst widmet und somit höhere Ansprüche an seine Fähigkeit zur Hilfeleistung gegen sich gelten lassen muss. Trotz einer flächendeckenden notärztlichen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland sind im Einzelfall für den Rettungsassistenten Situationen denkbar, in denen er nach eigener Entscheidung, ohne ärztliche Delegation und Weisung und damit in voller eigener Verantwortung überbrückende Maßnahmen zur Lebenserhaltung und Abwendung schwerer gesundheitlicher Störungen durchführen muss, die ihrer Art nach ärztliche Maßnahmen sind (Notkompetenz). Für den objektiv gegebenen Verstoß gegen den Arztvorbehalt zur Ausübung der Heilkunde kann der Rettungsassistent in dieser Situation den rechtfertigenden Notstand in Anspruch nehmen.

Ein Handeln unter Berufung auf die „Notkompetenz“ setzt voraus, dass

  • der Rettungsassistent am Notfallort auf sich alleine gestellt ist und rechtzeitige ärztliche Hilfe, etwa durch An- oder Nachforderung des Notarztes, nicht erreichbar ist
  • die Maßnahmen, die er aufgrund eigener Diagnosestellung und therapeutischer Entscheidung durchführt, zur unmittelbaren Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit des Notfallpatienten dringend erforderlich sind
  • das gleiche Ziel durch weniger eingreifende Maßnahmen nicht erreicht werden kann (Prinzip der Verhältnismäßigkeit bei der Wahl der Mittel)
  • die Hilfeleistung nach den besonderen Umständen des Einzelfalles für den Rettungsassistenten zumutbar ist.

Nach dem wissenschaftlichen Stand der Notfallmedizin kommen zur Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit des Notfallpatienten folgende spezifisch ärztlichen Maßnahmen zur Durchführung für den Rettungsassistenten im Rahmen einer Notkompetenz in Betracht

  • die Intubation ohne Relaxantien
  • die Venenpunktion
  • die Applikation kristalloider Infusionen
  • die Applikation ausgewählter Medikamente
  • die Frühdefibrillation

Die Ausübung der Notkompetenz durch den Rettungsassistenten richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das am wenigsten eingreifende Mittel, das zum Erfolg führt, ist anzuwenden. Ist beispielsweise eine Beatmung mit einem Beatmungsbeutel effektiv, ist eine Intubation mit ihren höheren Gefahren unzulässig, weil nicht mehr verhältnismäßig. Bei entstehenden Schäden für den Notfallpatienten kann sich der Rettungsassistent nicht mehr auf einen rechtfertigenden Notstand berufen. Der Rettungsassistent darf daher nur solche Maßnahmen übernehmen, die er gelernt hat und deren sichere Ausführung er zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme gewährleisten kann.

Dies ist erforderlich, da alle für den Rettungsassistenten im Rahmen der Notkompetenz in Betracht kommenden Maßnahmen risikobehaftet sind und die individuelle Beherrschung dieser Maßnahmen nicht alleine durch das Erreichen des Ausbildungszieles als Rettungsassistent gewährleistet ist, zumal alle genannten Maßnahmen der fortlaufenden und nachweisbaren Übung bedürfen, da sie auch manuelle Fähigkeiten erfordern.

Die individuelle Überprüfung, welche Maßnahmen im Rahmen der Notkompetenz der einzelne Rettungsassistent unter dem Aspekt der sicheren Durchführung übernehmen kann, muss der fortlaufenden ärztlichen Kontrolle unterliegen, da nur ein Arzt Feststellungen hinsichtlich der sicheren Beherrschung der Maßnahmen treffen kann.

Somit können Rettungsassistenten ärztliche Maßnahmen im Rahmen der Notkompetenz unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit nur dann durchführen, wenn durch ständige ärztliche Überprüfung ihres Wissens und Könnens sichergestellt ist, dass eine Übernahme der Maßnahmen erfolgen kann, ohne dass sich der Rettungsassistent wegen mangelnden Wissens und Könnens dem Vorwurf des Übernahmeverschuldens aussetzt, wenn aus der Hilfeleistung Schäden resultieren.

Der Träger des Rettungsdienstes müssen sicherstellen, dass ein weisungsbefugter Ärztlicher Leiter des Rettungsdienstes die individuelle Qualifikation ihrer Rettungsassistenten fortlaufend überprüft. Nur so können sie dem Vorwurf des Organisationsverschuldens vorbeugen, wenn ihre Rettungsassistenten unter Berufung auf die Notkompetenz Patienten schädigen.

Bereits das Themencurriculum der Rettungsassistentenausbildung muss in Übereinstimmung mit der Ausbildungszieldefinition und dem wissenschaftlichen Stand der Notfallmedizin ausweisen, in welcher Intensität Wissen und Fertigkeiten bei jedem einzelnen Thema vermittelt werden müssen, um auf eine dem Berufsbild des Rettungsassistenten entsprechende, die Qualität der präklinischen Notfallmedizin erhaltene, mögliche Inanspruchnahme der „Notkompetenz“ durch Rettungsassistenten vorzubereiten.

Inhalte

Archiv

  • Rettungsdienstliches Fachpersonal auf den Notarzteinsatzfahrzeugen (Juli 2022)28. Juli 2022 - 15:54
  • BÄK zur ärztlichen Sichtung (2009 )24. April 2009 - 13:05
  • Positionspapier DGAI Reisensburg 200231. Oktober 2002 - 21:18
  • Regelkompetenz im novellierten RettAssG6. Juli 2002 - 21:54
  • Konsensuskonferenz zu Sichtungskategorien (2002 )1. Juli 2002 - 12:33
  • Positionspapier der BAND zu den Folgen des 11. September 200131. Oktober 2001 - 21:22
  • BÄK zur Laien-Defibrillation (2001)8. September 2001 - 15:49
  • Ärztlicher Leiter Notarztstandort (BAND-Empfehlung)28. August 2001 - 17:30
  • Leitender Notarzt BAND Resulotion zum ALRD (2001)28. August 2001 - 17:04
  • Workshop DIERHAGEN – Grundpositionen zum QM (2001)27. Januar 2001 - 15:21

Inhalt

Kontakt

Geschäftsstelle der BAND e.V.
Axel-Springer-Str. 52
10969 Berlin

Tel.: (0 30) 25 89 99 86
Fax: (0 30) 89 04 91 51
E-Mail: geschaeftsstelle@band-online.de

Abonnierenden RSS Feed

Aktuelles

  • Enneker Forum Falkenstein zur Notfallmedizinischen Versorgung der Bevölkerung 2019 & 2022 (Jul 2022)12. Juli 2022 - 13:03
  • Notvertretungsrecht für Ehegatten – neuer § 1358 BGB ab Januar 2023 ist auch für Notärzte relevant31. Dezember 2022 - 17:09
  • Pressemitteilung BÜNDNIS PRO RETTUNGSDIENST12. Dezember 2022 - 10:23
  • BAND-Statement im Rahmen des öffentlichen Anhörungsverfahrens zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes18. Oktober 2022 - 9:46
  • Aktuell: DEMAND-Umfrage zur Demografie der aktiven Notärzt:innen in Deutschland1. September 2022 - 18:40

Veranstaltungen

  • Medizin in besonderen Lagen und Mee(h)r 2023
    • 02.02.23 - 04.02.23
    • Travemünde
  • Westdeutsche Notfalltage
    • 10.02.23 - 11.02.23
    • Köln
  • Notfall Bauchschmerz - wer kann (muss) helfen?
    • 15.02.23
    • Berlin
  • Invasive Notfalltechniken Notfallkoniotomie, Thoraxdrainage etc. ….. für den Ernstfall vorbereitet sein.
    • 04.03.23
    • Würzburg
  • Advanced Hazmat Life Support (AHLS)
    • 06.03.23 - 07.03.23
  • Terminübersicht

    Heute
    Mo
    Di
    Mi
    Do
    Fr
    Sa
    So
    M
    D
    M
    D
    F
    S
    S
    30
    31
    1
    2
    8:00 AM - Medizin in besonderen Lagen und Mee(h)r 2023
    3
    4
    5
    6
    7
    8
    9
    10
    9:00 AM - Westdeutsche Notfalltage
    11
    12
    13
    14
    15
    6:00 PM - Notfall Bauchschmerz - wer kann (muss) helfen?
    16
    17
    18
    19
    20
    21
    22
    23
    24
    25
    26
    27
    28
    1
    2
    3
    4
    9:00 AM - Invasive Notfalltechniken Notfallkoniotomie, Thoraxdrainage etc. ….. für den Ernstfall vorbereitet sein.
    5
    Medizin in besonderen Lagen und Mee(h)r 2023
    02 Feb
    02.02.23 - 04.02.23    
    8:00 - 12:45
    ATLANTIK Grandhotel Travemünde
    • AGMN
    • AGNN
    Initiator: Dr. med. Jörg Sanmann Seenotarzt Station Travemünde . Anmeldung: www.dgwmp.de . Programm  
    Weitere Informationen
    Westdeutsche Notfalltage
    10 Feb
    10.02.23 - 11.02.23    
    9:00 - 17:30
    Maternushaus
    • AGNNW
    39. Jahrestagung der AGNNW in Köln Präsenztagung mit Livestream Das volle Programm können Sie hier als PDF herunterladen. Hier geht es zur Anmeldung
    Weitere Informationen
    Notfall Bauchschmerz - wer kann (muss) helfen?
    15 Feb
    15.02.23    
    18:00 - 21:15
    Vivantes-Klinikum Am Urban
    • BAND
    Notfallmedizinische Fortbildung Süd-Ost   Flyer
    Weitere Informationen
    Invasive Notfalltechniken Notfallkoniotomie, Thoraxdrainage etc. ….. für den Ernstfall vorbereitet sein.
    04 Mrz
    04.03.23    
    9:00 - 17:00
    Anatomie Würzburg
    • agbn
    • agsn
    • agswn
    Info und Anmeldung: Geschäftsstelle der agbn 09333 – 9039 756 E-Mail: info@agbn.de www.agbn.de
    Weitere Informationen
    Events on 02.02.23
    02 Feb
    Medizin in besonderen Lagen und Mee(h)r 2023
    2 Feb 23
    Travemünde
    Events on 03.02.23
    02 Feb
    Medizin in besonderen Lagen und Mee(h)r 2023
    2 Feb 23
    Travemünde
    Events on 04.02.23
    02 Feb
    Medizin in besonderen Lagen und Mee(h)r 2023
    2 Feb 23
    Travemünde
    Events on 10.02.23
    10 Feb
    Westdeutsche Notfalltage
    10 Feb 23
    Köln
    Events on 11.02.23
    10 Feb
    Westdeutsche Notfalltage
    10 Feb 23
    Köln
    Events on 15.02.23
    15 Feb
    Notfall Bauchschmerz - wer kann (muss) helfen?
    15 Feb 23
    Berlin
    Events on 04.03.23
    04 Mrz
    Invasive Notfalltechniken Notfallkoniotomie, Thoraxdrainage etc. ….. für den Ernstfall vorbereitet sein.
    4 Mrz 23
    Würzburg
    © Copyright - BAND e.V.      realisiert durch r2medien
    • Facebook
    • Mail
    • Rss
    • Kontakt
    • Impressum
    • Datenschutzerklärung
    Nach oben scrollen
    Cookie-Zustimmung verwalten
    Wir verwenden Cookies, um unsere Website und unseren Service zu optimieren.
    Funktional Immer aktiv
    Die technische Speicherung oder der Zugang ist unbedingt erforderlich für den rechtmäßigen Zweck, die Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wird, oder für den alleinigen Zweck, die Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz durchzuführen.
    Vorlieben
    Die technische Speicherung oder der Zugriff ist für den rechtmäßigen Zweck der Speicherung von Voreinstellungen erforderlich, die nicht vom Abonnenten oder Nutzer beantragt wurden.
    Statistiken
    Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu statistischen Zwecken erfolgt. Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu anonymen statistischen Zwecken verwendet wird. Ohne eine Aufforderung, die freiwillige Zustimmung Ihres Internetdienstanbieters oder zusätzliche Aufzeichnungen von Dritten können die zu diesem Zweck gespeicherten oder abgerufenen Informationen allein in der Regel nicht zu Ihrer Identifizierung verwendet werden.
    Marketing
    Die technische Speicherung oder der Zugriff ist erforderlich, um Nutzerprofile zu erstellen, um Werbung zu versenden oder um den Nutzer auf einer Website oder über mehrere Websites hinweg zu ähnlichen Marketingzwecken zu verfolgen.
    Optionen verwalten Dienste verwalten Anbieter verwalten Lesen Sie mehr über diese Zwecke
    Einstellungen anzeigen
    {title} {title} {title}