Referentenentwurf für eine Verordnung zur Neufassung der BtMVV – Verbändeanhörung
| Verband: | Bundesvereinigung der Arbeitsgemeinschaften der Notärzte Deutschlands (BAND) e.V. |
| Datum: | 15.07.2026 |
Die Bundesvereinigung der Arbeitsgemeinschaften der Notärzte Deutschlands (BAND) e.V. begrüßt den Referentenentwurf zur Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV). Dies gilt sowohl für die vorgesehenen Maßnahmen zur weiteren Digitalisierung als auch für die in § 17 Absatz 2 vorgesehene Neuregelung, wonach die Nachweisführung künftig nicht allein durch die behandelnde Ärztin bzw. den behandelnden Arzt, sondern auch durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter erfolgen kann. Diese Ausweitung der Dokumentationsmöglichkeiten sollte im Bereich des Rettungsdienstes dergestalt ausgeweitet werden, dass der verantwortliche Arzt oder die verantwortliche Ärztin für den Betäubungsmittelbestand auch die monatlichen Bestandskontrollen auf den Rettungswachen in seinem oder ihrem Verantwortungsbereich an einen Arzt bzw. eine Ärztin oder einen Notfallsanitäter bzw. eine Notfallsanitäterin delegieren kann. Die Regelungen zum Umgang mit aufgezogenen Restmengen von Betäubungsmitteln sollten dahingehend konkretisiert und vereinfacht werden, dass der wirksame Verwurf einer Restmenge innerhalb des Notfallprotokolls ausreichend dokumentiert werden kann.
| Lfd. Nr. | Bezug im Entwurf [Art. /§/Begr.] |
Text des Bezugs im Entwurf | Art der Anmerkung [redakt./ allg./ rechtl./ inhaltl./zum Erfüllungsaufwand] | Anmerkung/Kommentar/Einwendung | Angeregte Änderung |
| 1 | § 8 | Betäubungsmittelanforderungsschein
(1) Betäubungsmittelanforderungsscheine werden vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf Anforderung …. diesem als amtliche Formblätter ausgegeben. |
rechtlich | Mit dem Ziel der Digitalisierung sollte auch die digitale Anforderungsmöglichkeit genannt werden. | |
| 2 | § 17 | 4) Bei einem Großschadensfall sind die benötigten Betäubungsmittel von dem zuständigen leitenden Notarzt nach § 12 Absatz 3 Satz 2 zu verschreiben. Die verbrauchten
Betäubungsmittel sind durch den zuständigen leitenden Notarzt unverzüglich für den Groß- schadensfall zusammengefasst nachzuweisen und |
rechtlich | Neben dem in der Einsatzleitung des Großschadensfalls gebundenen zuständigen Leitenden Notarzt sollte auch der örtlich zuständige Ärztliche Leiter Rettungsdienst (ÄLRD) die benötigten Betäubungsmittel verschreiben können. | oder vom ÄLRD des Rettungsdienstbereiches |
| 3 | §23, (3), Nr. 7 | von einem nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 beauftragten Arzt für Hospize und
Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung sowie von dem nach § 17 Absatz 1 beauftragten Arzt für Einrichtungen des Rettungsdienstes und |
Erfüllungsaufwand / rechtlich | In der Praxis kann diese Regelung je nach Rettungsdienstbereich dazu führen, dass ein beauftragter Arzt eine große Zahl an Rettungswachen kontrollieren muss. Um dies zu erleichtern, sollte es diesem Arzt möglich sein, die Kontrollen an den einzelnen Rettungswachen seines Zuständigkeitsbereichs an weitere Ärzte oder Notfallsanitäter zu delegieren. | von einem nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 beauftragten Arzt für Hospize und Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung sowie von dem nach § 17 Absatz 1 beauftragten Arzt für Einrichtungen des Rettungsdienstes oder einem vom verantwortlichen Arzt benannten Notfallsanitäter je Rettungswache… |
| 4 | § 23 | rechtlich | Es finden sich keine Regelungen dazu, wie mit Betäubungsmittelresten nach der Patientenversorgung umzugehen ist. Teilweise wird zum Teil der § 16 des BtMG angewendet, was sachlich nicht korrekt ist.
Restmengen sollten wirksam gegen Missbrauch geschützt verworfen und die entsprechende Menge unter Angabe von Volumen und Wirkstoffmenge im Notfallprotokoll dokumentiert werden. |
NEU: § 23, Absatz 4: Betäubungsmittel, welche im Rettungsdienst zur unmittelbaren Anwendung am Patienten aufgezogen worden sind, aber nicht, oder nicht vollständig verbraucht worden sind, sind so zu verwerfen, dass ein Missbrauch ausgeschlossen ist. Der Verwurf ist im Notfallprotokoll unter Angabe des verworfenen Volumens und der verworfenen Wirkstoffmenge zu dokumentieren und durch die, für die letzte Gabe aus der Spritze verantwortliche Einsatzkraft durch Unterschrift des Protokolls zu bestätigen. |
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| 5 | rechtlich | Die telemedizinische Versorgung nimmt zu, sowohl im ambulanten Sektor wie auch im Rettungsdienst. Es fehlen klare Regelungen durch wen bzw. wie die Dokumentation zu erfolgen hat, wenn ein Tele-Arzt die Gabe eines Betäubungsmittels der Anlage III delegiert. | Wir regen an, zu regeln, welche Dokumentationspflicht dem Delegierenden und welche dem Applizierenden obliegt. |


