Nur scheinbar sind mit dem Begriff ‚Hilfsfrist‘ im Rettungsdienst einheitliche und übereinstimmende Inhalte verbunden. So schwanken die zuzuordnenden Zeitspannen im Extrem zwischen dem Eintritt des Notfallereignisses und dem Eintreffen des Rettungsteams beim Patienten einerseits oder dem Ausrücken des RTW/NAW und dem Eintreffen des Fahrzeuges an einer dem Notfallort nächstgelegenen befestigten Straße andererseits.
Wegen der besonderen notfallmedizinischen Relevanz dieser Zeitspanne und den daraus abzuleitenden planerischen Maßnahmen der Träger des Rettungsdienstes (mit u.a. nicht unerheblichen finanziellen Konsequenzen (z.B. Vorhaltekosten)) für die Strukturqualität ist es allerdings dringend erforderlich, einheitliche und eindeutigen Definitionen und Vorgaben festzulegen.
Dass dies erforderlich ist, zeigt auch eindeutig der Bericht der Arbeitsgruppe ‚Hilfsfrist‘ des Ausschusses ‘Rettungswesen‘ der für den Rettungsdienst zuständigen Länderministerien/-senatoren vom 14. 8. 1997. So existieren in den einzelnen Bundesländern nicht nur verschiedene Begriffe (z.B. ‚Hilfsfrist‘, ‚Reaktionszeit‘, ‚Eintreffzeit‘), sondern es werden auch unterschiedlich bemessene Zeiträume mit differenten Zeitvorgaben verwandt.
Daher hat die BAND die im folgenden Kapitel (siehe IV.1.1) dargelegte Stellungnahme verfasst und im NOTARZT 17 (2001) A 34 veröffentlicht.
‚Hilfsfrist‘ im Rettungsdienst (Notfallrettung)
/in HilfsfristEs existieren in den einzelnen Bundesländern nicht nur verschiedene Begriffe (z.B. ‚Hilfsfrist‘, ‚Reaktionszeit‘, ‚Eintreffzeit‘), sondern es werden auch unterschiedlich bemessene Zeiträume mit differenten Zeitvorgaben verwandt.