Die BAND empfiehlt – neben der Definition durch die Bundesärztekammer – folgende ergänzenden Regelungen zum ‚Ärztlichen Leiter Notarztstandort
( 2001 )
Der ‚Ärztlicher Leiter Notarztstandort‘
Definition:
Der ,Ärztliche Leiter Notarztstandort‘ ist der für die Auswahl und Überwachung der Notärzte zuständige, weisungsbefugte Arzt eines am Notarztdienst teilnehmenden Krankenhauses. Ihm obliegt die Sach- und Fachaufsicht für diesen Notarztstandort.
Stellung:
- Bestellung durch den Träger des Krankenhauses in Abstimmung mit dem Träger des Rettungsdienstes
- im Krankenhaus in verantwortlicher Stellung in einem Bereich tätig, der am Notarztdienst teilnimmt
- weisungsbefugt gegenüber allen am Notarztdienst beteiligten Krankenhausärzten
- berechtigt zu Vereinbarungen mit dem regionalen Träger des Rettungsdienstes bzw. dessen ,Ärztlichen Leiter Rettungsdienst‘
- Vertreter der Klinik beim Träger des Rettungsdienstes
Qualifikation:
- abgeschlossene Weiterbildung in einem Gebiet mit Bezug zur lntensivmedizin
- langjährige und anhaltende Tätigkeit in der präklinischen/klinischen Notfallmedizin
- Fachkundenachweis Rettungsdienst
- Kenntnisse der regionalen Infrastruktur des Rettungsdienstes
Aufgaben:
- Auswahl und Überwachung aller Notärzte
- Regelung und Überwachung aller relevanten organisatorischen, einsatztaktischen, med.-technischen bzw. medizinischen Angelegenheiten des Notarztdienstes der Klinik
- Regelung und Überwachung der Aus- und Fortbildung des rettungsdienstlichen Fachpersonals im Krankenhaus
- Mitwirkung an rettungsdienstlichen wie krankenhausinternen Alarmplänen