Die Rolle der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst stärken und
damit Qualität und Patientensicherheit stützen
BAND-Stellungnahme zum Stellungnahme zum Entwurf des BÄK-Curriculums „Ärztlicher
Leiter/Ärztliche Leiterin Rettungsdienst“
Die BAND e.V. bedankt sich für das entgegengebrachte Vertrauen und die Gelegenheit zur Stellungnahme in dieser wichtigen Angelegenheit.
1. Vorbemerkung und Zielsetzung
Bei der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst handelt es sich um eine wichtige und verantwortungsvolle Aufgabe, die zahlreiche Herausforderungen in der Notfallversorgung gegenübersteht. Insofern halten wir die Einordnung der Position analog zu einer Chefarzt-Tätigkeit für richtig. Da die künftigen Stelleninhaber*innen bestmöglich auf diese Rolle vorbereitet werden müssen, halten wir es für wichtig, den zeitlichen Umfang des vorliegenden Curriculums zu erhöhen.
In der Beschreibung des ÄLRD sollte die Formulierung aus der DIN 13050 Begriffe im Rettungswesen verwendet werden. Diese lautet: „Im Rettungsdienst tätiger Arzt, der die medizinische Aufsicht und Weisungsbefugnis in medizinischen Angelegenheiten über mindestens einen Rettungsdienstbereich hat, über eine entsprechende Qualifikation verfügt und von der zuständigen öffentlichen Stelle berufen wird.“
In Absatz 1 sollte die medizinische Aufsicht hin zur medizinischen Fachaufsicht präzisiert werden.
In Absatz 2 sollte die Formulierung „von der für den Rettungsdienst zuständigen Behörde“ gegen „von dem für den jeweiligen Rettungsdienstbereich zuständigen Rettungsdienstträger“ ausgetauscht werden.
Da auch ein Chefarzt in der Klinik regelmäßig an der Patientenversorgung innerhalb seiner Abteilung teilnimmt, sollte auch der ÄLRD regelmäßig im Notarztdienst tätig sein. Dies kann als aktiver Notarzt oder im Rahmen der Supervision oder Telenotfallmedizin erfolgen.
In Absatz 6 kann der Halbsatz „sofern es keine anderen landesrechtlichen Regelungen gibt“ gestrichen werden, da diese Regelungen im folgenden Absatz noch einmal erwähnt werden.
2.1. Grundstruktur und Voraussetzungen
Die Aufteilung in die Module I bis VI unterscheidet sich von der Darstellung in Abschnitt 3. Diese sollte vereinheitlicht werden.
Da das Curriculum selbst nicht erworben werden kann, sollte der vierte Absatz wie folgt beginnen: „Weitere Voraussetzungen für den Erwerb der Qualifikation ÄLRD sind“.
Eine zweijährige Tätigkeit im Notarztdienst erscheint zu kurz für diese verantwortungsvolle Aufgabe. Sinnvoll erscheint ein Erfahrungsschatz von fünf Jahren im Notarztdienst. Der letzte Spiegelstrich in der folgenden Aufzählung scheint unvollständig, da nicht klar wird, welche Strukturen gemeint sind.
Als weitere Voraussetzung sollte das absolvierte Curriculum zur Zusatzbezeichnung Ärztliches Qualitätsmanagement genannt werden, dass ggf. auch erst innerhalb der ersten zwei Jahre nach Bestellung zum ÄLRD absolviert werden könnte.
Der letzte Absatz sollte wie folgt erweitert werden: Eine regelmäßige Aktualisierung der aufgabenspezifischen Kompetenzen eines ÄLRD sowie der rettungsdienstlichen und notärztlichen Standards durch die Teilnahme an spezifischen Veranstaltungen wird empfohlen, z.B. ÄLRDTagungen. Damit hier auch eine Refinanzierung gewährleistet werden kann, sollte ein Mindestumfang von bspw. 10 Unterrichtseinheiten pro Jahr angegeben werden.
Denkbar wäre ebenfalls ein Refresher-Modul, das alle zwei Jahre zu absolvieren ist und durch den Besuch von ÄLRD-Tagungen, Treffen oder durch Erfahrungsaustausch auf regionaler oder überregionaler Ebene erfolgen könnte.
2.2. Laufzeit der Fortbildung
Es sollte klarer herausgestellt werden, dass der Besuch eines modular angebotenen Kurses innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgeschlossen werden sollte. Dies wird ja vor allem dann der Fall sein, wenn einzelne Module als eLearning angeboten werden. Im Übrigen könnte man festlegen, dass der Stundenplan nicht mehr als 10 Unterrichtseinheiten an einem Tag umfassen darf.
Der Hinweis auf den angemessenen Zeitraum ist zweimal vorhanden, einmal könnte entfallen.
2.4/2.5 Empfehlungen von didaktischen Methoden / Rahmenbedingungen für Lernszenarien
Von dieser Aufzählung könnten – angesichts der nach Abzug von 8 UE für eLearning und 2 UE für das Kolloquium verbleibenden 40 UE – allenfalls Projekt- oder Hausarbeiten sinnvoll angewandt werden und das auch nur, wenn bspw. zwischen Kurs und Kursabschluss entsprechend viel Zeit läge. Hospitationen, Begehungen und Supervisionen sind allenfalls im Rahmen des Kompetenzerhalts bestellter ÄLRD auch zum Zweck einer gebietskörperschaftenübergreifenden Qualitätssicherung sinnvoll.
Aus Sicht der BAND e.V. sollte daher der Umfang des Curriculums kritisch geprüft und idealerweise erweitert sowie der Umfang der wiederkehrenden Schulungen nach Erwerb der Qualifikation definiert werden.
2.6 Qualifikation des Wissenschaftlichen Leiters
Da es keine vergleichbare Qualifikation gibt, sollte der Hinweis auf diese gestrichen werden.
2.11
Die Prüfung in der gesamten Gruppe innerhalb von 90 Minuten erscheint valide nur in Form eines schriftlichen Tests durchführbar. Daher sollte das Kolloquium entweder durch eine schriftliche Prüfung ersetzt oder gestrichen werden. Ist das nicht gewünscht und/oder umsetzbar, sollte auf die Einführung einer Lernerfolgskontrolle nach Absolvieren aller Module verzichtet werden.
2.14
Insbesondere wenn die Teilnahme an diesem Curriculum erfolgreich abgeschlossen werden oder die Aufnahme einer Tätigkeit erst bei Vorliegen der LNA-Qualifikation möglich sein soll, sollten die Kammern künftig ein entsprechendes Kammerzertifikat erstellen. Dies würde auch die Qualifikation der Bedeutung der Rolle der ÄLRD entsprechend aufwerten.
3. Aufbau und Umfang
Unter 2.1. ist die Rede von Modul I-VI. Das erscheint auch eindeutiger als eines mit einem Klarnamen zu benennen und die anderen zu nummerieren.
4.1 Vorbereitungsmodul – Lerninhalte
Unter „Rechtsgrundlagen“ sollten das Arzneimittel-, das Notfallsanitäter, das Krankenhausgesetz sowie Friedhofs- und Bestattungsgesetze PsychK(H)G und die MDR ergänzt werden.
Es sollten Kosten-Nutzen-Aspekte ergänzt werden.
Modifikation der letzten beiden Spiegelpunkte hin zu Stellenbeschreibung und formale Bestellung des ÄLRD.
4.2 Modul I – Medizinische Qualitätssicherung der rettungsdienstlichen Versorgung (8 UE)
Der Begriff „Qualitätssicherung“ greift als Oberbegriff viel zu kurz, insbesondere wenn nachfolgend der eigentlich übergeordnete Begriff „Qualitätsmanagement“ lediglich als Spiegelpunkt aufgeführt wird.
Dasselbe gilt für weitere übergeordnete Themen-Komplexe wie Risikomanagement und Patientensicherheit, die ebenfalls nachrangig aufgeführt sind.
4.4 Modul III
Es sollte hier und im Folgenden einheitlich von Rettungsdienstfachpersonal gesprochen werden. Im Zusammenhang mit der Erstellung der SOPs sollten der Pyramidenprozess und das Ziel länderübergreifender SOPs genannt werden.
Für die Konzeption und Festlegung der medizinischen Fortbildungsmaßnahmen sollten auch die Telenotärztinnen und -notärzte adressiert werden.
Es sollten Konzeption und Festlegung der medizinischen Fortbildungsmaßnahmen des Leitstellenpersonals sowie Evaluation von Dispositionsgesprächen der Einsatzbearbeiter der Leitstelle ergänzt werden.
Der Spiegelstrich „Standardisiertes Vorgehen und Standardisierte Prozesse (SOPs) im Rettungsdienst“ sollte um die Worte „und in der Leitstelle“ erweitert werden.
4.5 Modul IV
Es sollten Vorgaben für Hilfestellungen der Anrufenden (Telefonreanimation, „Hilfestellungen im Notrufdialog“, etc.) ergänzt werden.
Die „strittigen rettungsdienstlichen Fragen“ sollten klarer benannt werden, was ist damit gemeint? Sinnvoll wäre es, auch das Reklamations- und Beschwerdemanagement aufzuführen.
Die Bedeutung der Leitstellen mit ihrer Schlüsselrolle für eine funktionierende und bedarfsgerechte Ressourcenzuteilung wird in dem Cussiculum insgesamt zu kurz betrachtet. Ihr sollte deutlich mehr Zeit eingeräumt werden, da die ÄLRD hier im Zusammenspiel mit der Rettungsdienstleitung eine wichtige Stellschraube bedienen muss.