Empfehlungen der 1. Bundeskonsensuskonferenz 1994 zur Qualifikation des Notarztes
Auf Initiative der Ärztekammer Westfalen-Lippe fand in Münster im Auftrag der Bundesärztekammer eine erste ,Bundeskonsensuskonferenz‘ aller Landesärztekammern in zwei Sitzungen (November 1993/September 1994) statt mit dem Ziel, die 1984 von der Bundesärztekammer empfohlenen Voraussetzungen zum Erwerb des Fachkundenachweises ‚Rettungsdienst‘ hinsichtlich ihrer Inhalte und auf Grund der bisherigen Erfahrungen zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren.
Insbesondere sollte erreicht werden, dass zukünftig bundeseinheitliche Kriterien durch alle Landesärztekammern umgesetzt und akzeptiert werden, um die gelegentlich aufgetretenen Probleme in der gegenseitigen Anerkennung zukünftig zu vermeiden.
Relativ rasch und inhaltlich unstrittig konnten nach Vorarbeiten einer in der ersten Sitzung gegründeten Arbeitsgruppe sowohl einheitliche ‚Richtlinien zum Erwerb des Fachkundenachweises Rettungsdienst‘ als auch ein ‚Curriculum zu den interdisziplinären Kursen über allgemeine und spezielle Notfallbehandlung‘ (mit detaillierten Vorgaben für die Kursgestaltung) verabschiedet werden.
Diese wurden dann am 9. 12. 1994 durch den Vorstand der Bundesärztekammer beschlossen und im ‚Kursbuch Rettungsdienst‘, herausgegeben von der Bundesärztekammer im Band 4 der ‚Texte und Materialien der Bundesärztekammer zur Fortbildung und zur Weiterbildung‘ veröffentlicht.
Die Richtlinien zum Erwerb des Fachkundenachweises ‚Rettungsdienst‘ beinhalten im Wesentlichen folgende Voraussetzungen:
- Eine mindestens 18-monatige klinische Tätigkeit, davon mindestens 3 Monate ganztägig in einer Intensivstation oder in der Anästhesiologie im operativen Bereich oder in einer Notaufnahmeeinheit, deren Tätigkeitsspektrum zu grundlegenden Kenntnissen und Erfahrungen in der Erkennung und Behandlung von lebensbedrohlichen Zuständen befähigt.
In der klinischen Tätigkeit, die auch während der Ausbildung als Arzt im Praktikum abgeleistet werden kann, müssen Kenntnisse und Erfahrungen in der Erkennung und Behandlung von lebensbedrohlichen Zuständen erworben werden.
Hierzu gehören insbesondere die
- sachgerechte Lagerung von Notfallpatienten,
- manuelle und maschinelle Beatmung,
- endotracheale Intubation,
- Schaffung periphervenöser und zentralvenöser Zugänge,
- Technik und Durchführung der wichtigsten Notfallpunktionen und
- die Reanimation.
Als Einzelnachweise sind zu führen:
- 25 endotracheale Intubationen,
- 50 venöse Zugänge, einschließlich zentralvenöser Zugänge,
- 2 Thoraxdrainagen,
- 1 zertifizierter Reanimationsstandard am Phantom.
- Teilnahme an interdisziplinären Kursen über allgemeine und spezielle Notfallbehandlung von 80 Stunden – Unterrichtsstunde à 45 Minuten – Dauer (entsprechend dem erarbeiteten Curriculum).
- Nachweis von mind. 10 Einsätzen im NAW/RTH , bei denen lebensbedrohliche Erkrankungen oder Verletzungen unter der unmittelbaren Leitung eines erfahrenen Notarztes, der über den Fachkundenachweis ‚Rettungsdienst‘ verfügt, behandelt wurden.
Diese Einsätze sind durch Vorlage der – bezüglich der Patientendaten anonymisierten – Einsatzprotokolle nachzuweisen.
Gegenüber 1984 betrifft die Änderung im Wesentlichen
- eine Verlängerung der praktischen Tätigkeit von 12 auf 18 Monate (mit Einzelnachweis bestimmter Maßnahmen),
- die Festlegung der interdisziplinären Kurse hinsichtlich Inhalt und Umfang und
- die Anhebung der Anzahl der Einsatzpraktika von 5 auf 10 (mit Einzelnachweis ‚lebensrettender‘ Einsätze).