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Du bist hier: Startseite1 / News2 / Archiv3 / Strukturen im Rettungsdienst4 / Rettungsdienst in Deutschland5 / Stellungnahme der Band zur Bundesgesetzgebung (SGB V) 1999

Stellungnahme der Band zur Bundesgesetzgebung (SGB V)

( 1999)

Da die Durchführung des Rettungsdienstes in die Regelungskompetenz der Bundesländer fällt, greifen auf der Bundesebene nur relativ wenige gesetzliche Vorschriften in den Rettungsdienst ein.

Zu nennen wären zum Beispiel die Regelungen des Rettungsassistentengesetzes (RettAssG 1989) – die allerdings auch dringend überarbeitungsbedürftig sind – und die Zuordnung des Rettungsdienstes im Sozialgesetzbuch V.

Im SGB V fällt der Rettungsdienst immer noch unter die ‚Fahrtkostenregelungen‘ des § 60, obwohl es grundsätzlich unzweifelhaft sein dürfte, dass Rettungsdienst die qualifizierte medizinische Versorgung von Notfallpatienten wie den sach- und fachgerechten Krankentransport beinhaltet und erst sekundär eine Beförderungsleistung ist.

Ihn daher weiterhin unter Fahrtkosten zu subsumieren, wird der primär medizinischen Leistung des Rettungsdienstes – bei fast 9 Millionen Einsätzen jährlich – sicher nicht gerecht und ist erschreckend antiquiert.

Im Rahmen der ‚Gesundheitsreform 2000‘ der Bundesregierung mit dem Ziel, die ‚verschiedenen Versorgungssysteme im Gesundheitswesen besser als bisher zu integrieren und zu koordinieren‘ schien es daher sinnvoll, auch die Stellung des Rettungsdienstes im SGB V den Realitäten anzupassen.

Rettungsdienst als primär medizinische Leistung

In gemeinsamen Schreiben von BAND/DIVI an die Bundesgesundheitsministerin im Sommer 1999 wurde daher gefordert, konsequenterweise den

Rettungsdienst (Notfallrettung und Krankentransport) als eigenen (medizinischen) Leistungsbereich neben der stationären und der ambulanten Versorgung der Bevölkerung als quasi ‚3. Säule‘ in den § 27 SGB V (Krankenbehandlung) neu aufzunehmen.

Sein Aufgabenbereich müsste zusätzlich in einer gesonderten, neuen Vorschrift des SGB V beschrieben werden. DIVI/BAND haben sich dabei folgenden Formulierungsvorschlägen des ‚Ausschusses Rettungswesen‘ für z.B. einen neuen § 36 a) SGB V angeschlossen:

Rettungsdienst (Notfallrettung und Krankentransport)

  1. Versicherte haben Anspruch auf Leistungen des Rettungsdienstes. Dieser umfasst die Notfallrettung und den Krankentransport.
  2. Notfallrettung umfasst die notfallmedizinische Versorgung und die Transportleistung.
  3. Krankentransport umfasst Fahrten von Versicherten, die im Zusammenhang mit der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung eines Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies aufgrund ihres Zustandes zu erwarten ist.
  4. (Regelungen zur Fahrtkostenübernahme)

Nach diesen grundsätzlichen Klarstellungen und der neuen Zuordnung wäre auch eine Überarbeitung weiteren Vorschriften des SGB V erforderlich (z.B. im § 133), für den ebenfalls der Bundesgesundheitsministerin Formulierungsvorschläge des ‚Ausschusses Rettungswesen‘ zugesandt wurden.

Verbesserung der Kooperation mit dem ‚Ärztlichen Bereitschaftsdienst‘

Es ist dringlich eine bundesweite Verbesserung der Kooperation des Rettungsdienstes mit dem ‚Ärztlichen Bereitschaftsdienst‘ der Kassenärzte erforderlich, um

  • nicht notwendige Einsätze des Rettungsdienstes ebenso zu vermeiden wie
  • unnötige Krankenhauseinweisungen und damit
  • unsinnige Folgekosten für die Versichertengemeinschaft.

Erreicht werden könnte dies z.B. durch eine zukünftig gemeinsame Koordination aller medizinischen Hilfeersuchen des in Not geratenen Bürgers über eine Stelle, nämlich die überall bereits vorhandene Rettungsdienstleitstelle unter Nutzung des einen einheitlichen Notrufes ‚112‘.

Damit würde auch dem ‚Notruf-Wirrwar‘ ein Ende bereitet, der oft genug ursächlich für verzögerte, aber wesentlich häufiger eben auch für Fehleinsätze ist.

Zudem muss der ‚Ärztliche Bereitschaftsdienst‘ der KV nicht nur zu sprechstundenfreien Zeiten, sondern täglich über 24 Stunden verfügbar sein, ggf. durch Vorhaltung von ‚Notfallpraxen‘, auf die der Rettungsdienst verweisen bzw. auf die er bei offensichtlich nicht stationär behandlungsbedürftigen Verletzungen/Erkrankungen auch selbst zurückgreifen kann.

Reaktionen des zuständigen Bundesgesundheitsministeriums

Obwohl die Vorschläge von BAND/DIVI auf der Bundesebene in Übereinstimmung mit allen für den Rettungsdienst zuständigen 11 Länderministern/Senatoren erfolgten – ein in der Bundespolitik bei Abstimmungserfordernissen mit dem Bundesrat durchaus nicht alltägliches Ereignis – und obwohl schließlich der Vorsitzende der Innenministerkonferenz, Minister F. Behrens aus NRW, nochmals Anfang 2000 denselben Vorschlag an die Bundesgesundheitsministerin sandte, sah diese keinen Handlungsbedarf.

Es wird zukünftigen Bestrebungen vorbehalten bleiben, den Handlungsbedarf ‚gebetsmühlenartig‘ ständig neu einzufordern!

Inhalte

Archiv

  • BÄK zur ärztlichen Sichtung (2009 )24. April 2009 - 13:05
  • Positionspapier DGAI Reisensburg 200231. Oktober 2002 - 21:18
  • Regelkompetenz im novellierten RettAssG6. Juli 2002 - 21:54
  • Konsensuskonferenz zu Sichtungskategorien (2002 )1. Juli 2002 - 12:33
  • Positionspapier der BAND zu den Folgen des 11. September 200131. Oktober 2001 - 21:22
  • BÄK zur Laien-Defibrillation (2001)8. September 2001 - 15:49
  • Ärztlicher Leiter Notarztstandort (BAND-Empfehlung)28. August 2001 - 17:30
  • Leitender Notarzt BAND Resulotion zum ALRD (2001)28. August 2001 - 17:04
  • Workshop DIERHAGEN – Grundpositionen zum QM (2001)27. Januar 2001 - 15:21
  • Europäische Norm Krankenkraftwagen (EN 1789)23. Januar 2001 - 22:32

Inhalt

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Axel-Springer-Str. 52
10969 Berlin

Tel.: (0 30) 25 89 99 86
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