BAND e.V.
  • Startseite
  • BAND e.V.
    • BAND e.V.
      • Der Vorstand
      • Wir über uns
      • Die Satzung
      • Die Arbeitsgemeinschaften
        • agbn
        • AGBwN
        • AGBrN
        • AGHN
        • agmn
        • AGNB
        • AGNN
        • AGNNW
        • AGSAN
        • AGSN
        • agswn
        • AGTN
    • Interna
      • Wir trauern um Dr. Michael Burgkhardt (Jun 2022)
      • BAND-Vorstand neu gewählt (Apr 2021)
      • Nachruf: Dr. Dieter Stratmann (Feb 2020)
      • Neuer Vorstand der BAND gewählt (Apr 2019)
      • BAND erhält Ehrennadel (Okt 2012)
    • Zusammenarbeit
      • DIVI
      • Ausschuss Rettungswesen
      • Ständige Konferenz für den Rettungsdienst
      • Bundesärztekammer
      • DIN & CEN
      • Arbeitskreis Notfallmedizin und Rettungswesen (ANR)
  • Statements & News
    • Statements, Positionspapiere, Pressemitteilungen
      • Telenotfallmedizin als wichtiger Baustein für die Zukunft der prähospitalen Notfallmedizin
      • Stellungnahme der BAND zur Reform der Notfallversorgung
      • DEMAND-Umfrage zur Demografie der aktiven Notärzt:innen in Deutschland (Sep 2022)
      • Einsatz von Blutprodukten im Rettungsdienst: BAND-Register für prähospitale Hämotherapie (Aug 2022)
      • BAND-Statement zur Änderung des Thüringer Rettungsdienstgesetzes (Aug 2022)
      • Blaues und gelbes Blinklicht – geometrische Sichtbarkeit (Aug 2022)
      • Kontinuierliche notfallmedizinische Fortbildungen für Notärztinnen und Notärzte (Apr 2022)
      • Rettungsdienstabdeckung in ganz Thüringen sicherstellen (Jan 2022)
      • Anwendung von BtMG-gelisteten Opiaten und Opioiden durch Notfallsanitäter/-innen (Okt 2021)
      • Die BAND unterstützt die Durchführung heilkundlicher Maßnahmen durch Notfallsanitäter/innen im Rahmen des NotSanG (Apr 2021)
      • Reform des NotSanG – Ergänzende Stellungnahme von BAND, BV-ÄLRD und DBRD (Jan 2021)
      • Reformvorschlag des BMG zum NotSanG, Synopsis der Reaktionen (Sep 2020)
      • Miteinander sprechen statt übereinander reden (Jan 2020)
      • BAND-Statement zur intranasalen Medikamentenapplikation in der prähospitalen Notfallmedizin (Mai 2019)
      • Indikationskatalog für den Notarzteinsatz (Mai 2019)
    • Berufspolitische News
      • Pressemitteilung BÜNDNIS PRO RETTUNGSDIENST
      • Über 1.200 Notarztstandorte in Deutschland (Jun 2022)
      • Enneker Forum Falkenstein zur Notfallmedizinischen Versorgung der Bevölkerung 2019 & 2022 (Jul 2022)
      • Gesetz zur Änderung des Thüringer Rettungsdienstgesetzes
      • Offener Brief an die Bayerische Landesregierung (Nov 2021)
      • BBK veröffentlicht Handbuch Krankenhausalarm- und Einsatzplanung
      • Empfehlungen zum strukturierten Übergabeprozess in der Notaufnahme
      • BÄK zur ärztlichen Sichtung (2009 )
      • Eckpunktepapier 2016 zur notfallmedizinischen Versorgung der Bevölkerung in der Prähospitalphase und in der Klinik (Jul 2016)
    • COVID-19
      • Stellungnahme zum Pflegebonus und dessen Steuerbefreiung (Mai 2022)
      • Leitplanken für Notärztinnen und Notärzte bei der Zuteilung von Behandlungsressourcen im Kontext der COVID-19-Pandemie (Mrz 2020)
      • Mitarbeiter im Rettungsdienst haben höchste Impfpriorität (Dez 2020)
      • Notärzte fordern Priorisierung der Beschäftigten im Rettungsdienst bei einer COVID-19-Impfung (Okt 2020)
      • Rettungsdienst, Notfall- und Intensivmedizin vor maximaler Herausforderung – Zuhause-bleiben hilft Leben retten! (Mrz 2020)
  • Archiv
    • Notärztinnen und Notärzte
      • Ärzte im Rettungsdienst
      • Notarzt-Qualifikation
      • Notarzt Indikationskatalog
      • Leitender Notarzt
      • Ärztlicher Leiter Rettungsdienst
      • Ärztlicher Leiter Notarztstandort
    • Strukturen im Rettungsdienst
      • Rettungsdienst in Deutschland
      • Rettungsassistenten-Gesetz
    • Konzepte im Rettungsdienst
      • First Responder
      • Qualitätsmanagement
      • Sichtung
      • Hilfsfrist
      • Normung
    • Leinsweiler Gespäche
      • 1. Leinsweiler Gespräche 1996
      • 2. Leinsweiler Gespräche 1997
      • 3. Leinsweiler Gespräche 1998
      • 4. Leinsweiler Gespräche 1999
      • 5. Leinsweiler Gespräche 2000
      • 6. Leinsweiler Gespräche 2001
      • 7. Leinsweiler Gespräche 2002
      • 8. Leinsweiler Gespräche 2003
      • 9. Leinsweiler Gespräche 2004
      • 10. Leinsweiler Gespräche 2005
      • 11. Leinsweiler Gespräche 2006
      • 12. Leinsweiler Gespräche 2007
  • Events & Termine
  • Kontakt
  • Suche
  • Menü Menü
Sie sind hier: Startseite1 / News2 / Archiv3 / Strukturen im Rettungsdienst4 / Rettungsassistenten-Gesetz5 / BAND zur RettAss-Ausbildung 1992

Ausbildungsvermittlung ‚Notkompetenz‘ (RettAssG 1989)

( 18.11.1993)

Stellungnahme der BAND zur Frage der Inhalte der Rettungsassistentenausbildung nach dem RettAssG im Hinblick auf die Maßnahmen im Rahmen der „Notkompetenz“ vom 18. 11. 1993

(NOTARZT 10 (1994) 54)

Da zahlreiche Ärzte, die Mitglieder der Notarzt-Arbeitsgemeinschaften sind, auch in der Ausbildung von Rettungsassistenten nach dem Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (RettAssG v. 10.7.1989) mitwirken, ergab sich aufgrund vieler Anfragen zum Umfang und Inhalt der Ausbildung im Hinblick auf die Vermittlung von Maßnahmen der „Notkompetenz“ die Notwendigkeit zu einer Stellungnahme, die übereinstimmend in der Sitzung der BAND vom 18.11.1993 verabschiedet wurde.

Der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Notkompetenz durch Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAss) ist an die in der „Stellungnahme der Bundesärztekammer zur Notkompetenz von Rettungsassistenten und zur Delegation ärztlicher Leistungen im Rettungsdienst“ dargestellten Bedingungen gebunden (siehe III – 3.6.2.1).

In Übereinstimmung mit dieser Stellungnahme erklärt die BAND, dass „die individuelle Beherrschung dieser Maßnahme nicht allein durch das Erreichen des Ausbildungszieles als Rettungsassistent (zu) gewährleisten ist“.

Dies bedeutet, dass die individuelle Beherrschung, also die eigenverantwortliche und sichere Durchführung der in der Stellungnahme der Bundesärztekammer genannten Maßnahmen der Notkompetenz an Notfallpatienten nicht zwingend zum Mindestumfang der „Grundausbildung“ aller Teilnehmer an Lehrgängen nach § 4 RettAssG (1.200 Stunden) im gesamten Bundesgebiet gehört und somit auch nicht Bestandteil der staatlichen Prüfung nach Abschluss des Lehrgangs ist.

Hingegen sind, wie in der Stellungnahme der Bundesärztekammer zur Anlage 1 zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssPrV v. 7.11.1989) festgelegt,

  • eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten
    (neben theoretischem Wissen sind manuelle Fertigkeiten zu erwerben)
  • in der Technik der peripheren Venenpunktion und
  • in der Anwendung von halbautomatischen Defibrillatoren, deren Energieabgabe nur nach geräteinterner Erkennung eines defibrillationsfähigen Herzrhythmus möglich ist, sowie
  • eingehende Kenntnisse
    (neben theoretischem Wissen sind praktische Erfahrungen in der Assistenz bei ärztlichen Maßnahmen zu erwerben)
  • bei der Intubation
  • bei medikamentösen Maßnahmen (Infusionen, Injektionen)
  • bei der Elektrotherapie des Herzens (Defibrillation, Herzschrittmacher)

zu vermitteln.

Gegen die zwingende Vermittlung der individuellen Beherrschung von Maßnahmen der Notkompetenz im Rahmen des Lehrgangs und deren dann auch erforderlichen Überprüfung in der staatlichen Prüfung nach §4 RettAssG ausnahmslos im gesamten Bundesgebiet sprechen folgende Gründe:

  • Mindestvoraussetzung für die Teilnahme am Lehrgang nach §4 RettAssG sind — neben der gesundheitlichen Eignung — die Vollendung des 19.Lebensjahres und der Hauptschulabschluss (§ 5 RettAssG). Es liegt also u.U. noch keinerlei medizinische Erfahrung vor
  • Das Berufsziel des RettAss ist in der Notfallrettung primär auf die Durchführung lebensrettender Maßnahmen bis zur Übernahme der Behandlung durch den Arzt gerichtet. Die Erreichung des Berufszieles kann somit nicht von der Beherrschung von Maßnahmen abhängig gemacht werden, die primär ärztliche Maßnahmen sind und nur unter genau bestimmten, besonderen Voraussetzungen in Ausnahmefällen angewandt werden können
  • Zum Zeitpunkt der staatlichen Prüfung nach RettAssG liegt noch keine ausreichende praktische klinische Übungs- sowie keine Einsatzerfahrung vor. Letztere wird u.U. erst im Rahmen der anschließenden praktischen Tätigkeit (1.600 Stunden) nach §7 RettAssG erworben. Ihre erfolgreiche Ableistung ist im Abschlussgespräch (§ 2 RettAssAPrV) noch gesondert zu bewerten. Die Bescheinigung der sicheren Beherrschung der Maßnahmen der Notkompetenz bereits zum Zeitpunkt der staatlichen Prüfung ist somit kaum möglich
  • Die individuelle und sichere Beherrschung von Maßnahmen im Rahmen der Notkompetenz zur eigenverantwortlichen Durchführung ist an eine fortlaufende und nachweisbar ärztliche Überprüfung der Qualifikation durch einen weisungsbefugten Ärztlichen Leiter des Rettungsdienstes gebunden, um einem Organisationsverschulden vorzubeugen, wenn aus der Hilfeleistung durch Maßnahmen der Notkompetenz Schäden resultieren
  • Für die im Prüfungsausschuss (§ 5 RettAssAPrV) tätigen Ärzte ergeben sich so erhebliche rechtliche Probleme, die Qualifikation incl. der sicheren Beherrschung der Maßnahmen im Rahmen der Notkompetenz zu bescheinigen. Auch praktisch wird eine Überprüfung der erforderlichen manuellen Fertigkeiten (nur an Phantomen?) schwierig sein
  • Die Strukturen der Ausbíldung sind bei den verschiedenen Trägern / Organisationen in zeitlicher (z.B. Stufen-Programm) wie inhaltlicher (z.B. Anteil des Arztunterrichts) und organisatorischer (z.B. zentral / dezentral) Hinsicht sehr unterschiedlich. Schon daher kann nicht allen Schulen zwingend vorgeschrieben werden, besondere Maßnahmen zum Bestandteil Ihrer Ausbildung zu machen

Die verantwortliche Vermittlung der sicheren individuellen Beherrschung von Maßnahmen der Notkompetenz soll daher nach Abschluss der erfolgreichen Ausbildung zur Rettungsassistentin / zum Rettungsassistenten unter der Verantwortung des regional zuständigen, weisungsbefugten Ärztlichen Leiters des Rettungsdienstes gezielt (abhängig von den konkreten Rettungsdienststrukturen und —erfordernissen und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Qualifikation des RettAss im Einsatz) erfolgen, um die in den Empfehlungen der Bundesärztekammer festgelegten Bedingungen, insbesondere die individuelle und fortlaufende Kontrolle, für beide Seiten zufriedenstellend zu erfüllen.

Dieses Vorgehen würde auch analog der ärztlichen Ausbildung erfolgen, da auch Ärzten nach erfolgreichem Abschluss des Medizinstudiums (Staatsexamen) das selbständige praktische Tätigwerden grundsätzlich noch verwehrt ist. Sie haben diese Berechtigung auch erst nach einer (z.Zt. 18monatigen) Praxiserfahrung (AIP), ggf. noch durch den zusätzlichen Erwerb von Fachkundenachweisen (z.B. „Arzt im Rettungsdienst“) zu erwerben.

Sofern dennoch Schulen für Rettungsassistenten über die Empfehlung der Bundesärztekammer hinaus die sichere individuelle Beherrschung der Maßnahmen der Notkompetenz als Ausbildungsziel integrieren wollen, haben deren Ärztliche Leiter verantwortlich die Einhaltung der in der Stellungnahme der Bundesärztekammer genannten Bedingungen zu gewährleisten und ggf. nachzuweisen.

Dies entbindet die Träger des Rettungsdienstes, in deren Bereich diese Rettungsassistentinnen/-assistenten dann tätig werden, nicht von ihrer Verpflichtung, die Voraussetzungen zur Anwendung der Maßnahmen im Rahmen der Notkompetenz ebenfalls sicherzustellen.

Inhalte

Archiv

  • Rettungsdienstliches Fachpersonal auf den Notarzteinsatzfahrzeugen (Juli 2022)28. Juli 2022 - 15:54
  • BÄK zur ärztlichen Sichtung (2009 )24. April 2009 - 13:05
  • Positionspapier DGAI Reisensburg 200231. Oktober 2002 - 21:18
  • Regelkompetenz im novellierten RettAssG6. Juli 2002 - 21:54
  • Konsensuskonferenz zu Sichtungskategorien (2002 )1. Juli 2002 - 12:33
  • Positionspapier der BAND zu den Folgen des 11. September 200131. Oktober 2001 - 21:22
  • BÄK zur Laien-Defibrillation (2001)8. September 2001 - 15:49
  • Ärztlicher Leiter Notarztstandort (BAND-Empfehlung)28. August 2001 - 17:30
  • Leitender Notarzt BAND Resulotion zum ALRD (2001)28. August 2001 - 17:04
  • Workshop DIERHAGEN – Grundpositionen zum QM (2001)27. Januar 2001 - 15:21

Inhalt

Kontakt

Geschäftsstelle der BAND e.V.
Axel-Springer-Str. 52
10969 Berlin

Tel.: (0 30) 25 89 99 86
Fax: (0 30) 89 04 91 51
E-Mail: geschaeftsstelle@band-online.de

Abonnierenden RSS Feed

Aktuelles

  • Enneker Forum Falkenstein zur Notfallmedizinischen Versorgung der Bevölkerung 2019 & 2022 (Jul 2022)12. Juli 2022 - 13:03
  • BAND-Statement zur Digitalisierung in der Notfallmedizin31. Mai 2023 - 8:54
  • Pressemitteilung: Bündnis Pro Rettungsdienst warnt vor Trennung der Reformen24. Mai 2023 - 15:21
  • Telenotfallmedizin als wichtiger Baustein für die Zukunft der prähospitalen Notfallmedizin13. April 2023 - 14:54
  • Stellungnahme der BAND zur Reform der Notfallversorgung16. März 2023 - 10:38

Veranstaltungen

  • Jubiläums-Symposium des ANR
    • 15.06.23
  • Integrierte Notfallzentren und gestufte Notfallversorgung - wohin geht die Reise?
    • 21.06.23
    • Berlin
  • Präklinische Traumaversorgung
    • 24.06.23
    • Murnau am Staffelsee
  • Die goldene Stunde der Sepsis - eine Zeitreise
    • 12.07.23
    • Berlin
  • Gynäkologie in Notaufnahme und Rettungsdienst, Geburt
    • 30.08.23
    • Berlin
  • Terminübersicht

    Heute
    Mo
    Di
    Mi
    Do
    Fr
    Sa
    So
    M
    D
    M
    D
    F
    S
    S
    29
    30
    31
    1
    2
    3
    4
    5
    6
    7
    8
    9
    10
    11
    12
    13
    14
    15
    4:00 PM - Jubiläums-Symposium des ANR
    16
    17
    18
    19
    20
    21
    6:00 PM - Integrierte Notfallzentren und gestufte Notfallversorgung - wohin geht die Reise?
    22
    23
    24
    9:00 AM - Präklinische Traumaversorgung
    25
    26
    27
    28
    29
    30
    1
    2
    Jubiläums-Symposium des ANR
    15 Jun
    15.06.23    
    16:00
    • Sonstige
    Der Arbeitskreis Notfallmedizin und Rettungswesen (ANR) wird 30 Jahre alt! Hier das Programm
    Weitere Informationen
    Integrierte Notfallzentren und gestufte Notfallversorgung - wohin geht die Reise?
    21 Jun
    21.06.23    
    18:00 - 21:15
    Vivantes-Klinikum im Friedrichshain
    • AGNB
    • BAND
    Notfallmedizinische Fortbildung Süd-Ost Jahresübersicht
    Weitere Informationen
    Präklinische Traumaversorgung
    24 Jun
    24.06.23    
    9:00 - 17:00
    BG Unfallklinik Murnau
    • agbn
    • agsn
    • agswn
    Leitung: Dr. Martin Dotzer Info und Anmeldung: Geschäftsstelle der agbn 09333 – 9039 756 E-Mail: info@agbn.de Anmeldung
    Weitere Informationen
    Events on 15.06.23
    15 Jun
    Jubiläums-Symposium des ANR
    15 Jun 23
    Events on 21.06.23
    21 Jun
    Integrierte Notfallzentren und gestufte Notfallversorgung - wohin geht die Reise?
    21 Jun 23
    Berlin
    Events on 24.06.23
    24 Jun
    Präklinische Traumaversorgung
    24 Jun 23
    Murnau am Staffelsee
    © Copyright - BAND e.V.      realisiert durch r2medien
    • Facebook
    • Mail
    • Rss
    • Kontakt
    • Impressum
    • Datenschutzerklärung
    Nach oben scrollen
    Cookie-Zustimmung verwalten
    Wir verwenden Cookies, um unsere Website und unseren Service zu optimieren.
    Funktional Immer aktiv
    Die technische Speicherung oder der Zugang ist unbedingt erforderlich für den rechtmäßigen Zweck, die Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wird, oder für den alleinigen Zweck, die Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz durchzuführen.
    Vorlieben
    Die technische Speicherung oder der Zugriff ist für den rechtmäßigen Zweck der Speicherung von Voreinstellungen erforderlich, die nicht vom Abonnenten oder Nutzer beantragt wurden.
    Statistiken
    Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu statistischen Zwecken erfolgt. Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu anonymen statistischen Zwecken verwendet wird. Ohne eine Aufforderung, die freiwillige Zustimmung Ihres Internetdienstanbieters oder zusätzliche Aufzeichnungen von Dritten können die zu diesem Zweck gespeicherten oder abgerufenen Informationen allein in der Regel nicht zu Ihrer Identifizierung verwendet werden.
    Marketing
    Die technische Speicherung oder der Zugriff ist erforderlich, um Nutzerprofile zu erstellen, um Werbung zu versenden oder um den Nutzer auf einer Website oder über mehrere Websites hinweg zu ähnlichen Marketingzwecken zu verfolgen.
    Optionen verwalten Dienste verwalten Anbieter verwalten Lesen Sie mehr über diese Zwecke
    Einstellungen anzeigen
    {title} {title} {title}