Schlagwortarchiv für: Notvertretung

Pressemitteilung: Bündnis Pro Rettungsdienst warnt vor Trennung der Reformen

Die Einführung von Möglichkeiten zu einer telenotfallmedizinischen Unterstützung des
Rettungsdienstes durch sogenannte Telenotärzte (TNA) ist in einigen Bundesländern bereits weit
fortgeschritten, in anderen ist die Einführung bereits beschlossen. Es ist zu erwarten, dass in den
nächsten Jahren eine bundesweite Ausweitung der Telenotfallmedizin erfolgen wird. Aus Sicht der
BAND ist diese Entwicklung richtig und zu begrüßen, sofern dabei gewisse Rahmenbedingungen
erfüllt sind.

Telenotfallmedizin als wichtiger Baustein für die Zukunft der prähospitalen Notfallmedizin

Die Einführung von Möglichkeiten zu einer telenotfallmedizinischen Unterstützung des
Rettungsdienstes durch sogenannte Telenotärzte (TNA) ist in einigen Bundesländern bereits weit
fortgeschritten, in anderen ist die Einführung bereits beschlossen. Es ist zu erwarten, dass in den
nächsten Jahren eine bundesweite Ausweitung der Telenotfallmedizin erfolgen wird. Aus Sicht der
BAND ist diese Entwicklung richtig und zu begrüßen, sofern dabei gewisse Rahmenbedingungen
erfüllt sind.

Stellungnahme der BAND zur Reform der Notfallversorgung

Die Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung hat in ihrer vierten Stellungnahme eine Empfehlung zur Reform der Notfall- und Akutversorgung in Deutschland – Integrierte Notfallzentren und Integrierte Leitstellen erausgegeben.

Notvertretungsrecht für Ehegatten – neuer § 1358 BGB ab Januar 2023 ist auch für Notärzte relevant

In der rettungsdienstlichen Fachöffentlichkeit weitgehend unbekannt ist bisher die gesetzliche Neuregelung zum Ehegatten-Notvertretungsrecht, die vom Bundesrat bereits 2016 in ein Gesetzgebungsverfahren eingebracht wurde und die nun als neuer § 1358 BGB am 01.01.2023 Rechtsgültigkeit erlangt. Die Intention besteht darin, eine „gesetzliche Annahme der Bevollmächtigung für den Bereich der Gesundheitssorge“ zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern zu schaffen für den Fall, „dass der vertretene Ehegatte oder Lebenspartner weder im Rahmen einer ausdrücklichen Vorsorgevollmacht etwas anderes bestimmt noch einen entgegenstehenden Willen geäußert hat. Der Ehegatte oder Lebenspartner soll hierbei denselben Bindungen unterliegen wie ein (ausdrücklich) Vorsorgebevollmächtigter“ [1]. Im Gegensatz zu verbreiteten Annahmen hatte ein Ehegatte ohne Bevollmächtigung bisher kein Vertretungsrecht.