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Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Verkehr zur Verordnung zur Neuregelung für den Betrieb und die Genehmigung von Fahrzeugen sowie straßenverkehrs-rechtlicher Regelungen (FGBV)

BAND-Stellungnahme zum Referentenentwurf, Stand 20. Juli 2026

Wir bedanken uns für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum vorliegenden Referentenentwurf der Verordnung für die Genehmigung und den Betrieb von Fahrzeugen (FGBV), mit der die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) neu gefasst werden soll. Als Vertreterin der  Notärztinnen und Notärzte in Deutschland beschränken wir uns in unserer Stellungnahme auf zwei Regelungen, die für Notärztinnen und Notärzte sowie weitere Hilfeleistende aus Rettungsdienst, Feuerwehr, Katastrophenschutz von unmittelbarer praktischer Bedeutung sind: die Neuregelung des mitzuführenden Erste-Hilfe-Materials in § 15 Absatz 4 FGBV-E sowie die neu eingeführte Synchronisierungspflicht für Warnleuchten für blaues Blinklicht in § 36 FGBV-E. Zu den übrigen Regelungen des Entwurfs nehmen wir an dieser Stelle nicht Stellung.

Zu § 15 Absatz 4 FGBV-E – Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen

§ 15 Absatz 4 FGBV-E sieht vor, dass bei Kraftfahrzeugen der Feuerwehren, des Zivil- und Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes abweichend von den allgemeinen Vorgaben der Absätze 1 bis 3 auch anderes Erste-Hilfe-Material mitgeführt werden darf, sofern dieses bei gleicher Art, Mindestmenge und Beschaffenheit mindestens denselben Zweck zur Erste-Hilfe-Leistung erfüllt:

„Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 darf bei Kraftfahrzeugen der Feuerwehren, des Zivil- und Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes auch anderes Erste-Hilfe-Material mitgeführt werden, das bei gleicher Art, Mindestmenge und Beschaffenheit mindestens denselben Zweck zur Erste-Hilfe-Leistung erfüllt.“ (§ 15 Absatz 4 FGBV-E)

Diese Regelung wird ausdrücklich begrüßt. Sie trägt der Praxis Rechnung, dass Fahrzeuge des Rettungsdienstes ohnehin mit medizinischem Material ausgestattet sind, das in Art, Umfang und Qualität regelmäßig deutlich über die für den allgemeinen Straßenverkehr konzipierten Anforderungen der DIN 13164 hinausgeht. Eine zusätzliche, parallele Vorhaltung eines gesondert normierten Verbandkastens war in der bisherigen Rechtslage weder sachlich geboten noch mit vertretbarem Aufwand zu rechtfertigen. § 15 Absatz 4 FGBV-E schafft insoweit Rechtssicherheit und Klarheit, vermeidet unnötigen Beschaffungs- und Prüfaufwand und stellt gleichzeitig sicher, dass durch das Tatbestandsmerkmal „mindestens denselben Zweck zur Erste-Hilfe-Leistung“ kein Absenken des Versorgungsstandards eintritt. Die Regelung ist als sinnvolle Klarstellung und spürbare bürokratische Vereinfachung zu begrüßen und sollte unverändert in die endgültige Fassung der FGBV übernommen werden.

Zu § 16 FGBV-E – Warnausrüstung in Kraftfahrzeugen

Um die Sicherheit aller potentiell in eine Fahrzeugpanne oder einen Unfall verwickelten Personen zu erhöhen, sollten in jedem Fahrzeug so viele Warnwesten vorgehalten werden müssen, wie es zugelassene Sitzplätze im Fahrzeug gibt. Wir empfehlen daher, die Vorgaben zu vorzuhaltender Warnausrüstung entsprechend zu konkretisieren.

Zu § 36 FGBV-E – Warnleuchten und Signalgeber (Synchronisierungspflicht)

Die Zielsetzung der Regelung ist nachvollziehbar. Aus Sicht des Rettungsdienstes sowie der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes ist jedoch von zentraler Bedeutung, wie die neue Anforderung zeitlich und für den Fahrzeugbestand angewendet wird. Nach der Entwurfsbegründung soll die Synchronisierungspflicht „für neue Fahrzeuge ohne Übergangsfristen“ eingeführt werden, während für Altfahrzeuge die allgemeine Übergangsbestimmung des § 56 Absatz 1 FGBV-E gelten soll. Diese sieht vor, dass für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2029 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, grundsätzlich die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Bauvorschriften weiter anzuwenden sind, soweit sich aus § 56 nichts anderes ergibt.

Diese Klarstellung findet sich jedoch ausschließlich in der Begründung des Referentenentwurfs, nicht aber im eigentlichen Verordnungstext des § 36 selbst. Da die Begründung keine Rechtsbindungswirkung entfaltet und im Vollzug – etwa bei Haupt- oder Änderungsuntersuchungen sowie bei der Erteilung von Einzelbetriebserlaubnissen für gebraucht erworbene Einsatzfahrzeuge – im Zweifel allein der Verordnungstext maßgeblich ist, besteht ein erhebliches Risiko uneinheitlicher Auslegung. Dies betrifft in der Praxis vor allem die freiwilligen Feuerwehren und den Katastrophenschutz, die aus finanziellen und strukturellen Gründen in erheblichem Umfang auf ältere, teils gebraucht beschaffte Einsatzfahrzeuge angewiesen sind und deren fortgesetzte Einsatzfähigkeit nicht durch eine faktische Nachrüst- oder Austauschpflicht gefährdet werden darf.
Wir bitten daher, folgende Klarstellung in den Verordnungstext selbst aufzunehmen:

  • Die Synchronisierungspflicht nach § 36 Absatz 1 FGBV-E sollte ausdrücklich nur für Fahrzeuge gelten, die nach dem maßgeblichen Stichtag erstmals mit entsprechend ausgerüsteten Warnleuchten für blaues Blinklicht in den Verkehr gebracht bzw. zugelassen werden (Erstausrüstung/Erstzulassung).
  • Für bereits im Einsatz befindliche Fahrzeuge mit nicht synchron blinkenden Warnleuchten sollte kein Nachrüstzwang bestehen; ein Weiterbetrieb mit der bisherigen, bauartgenehmigten Ausstattung muss zulässig bleiben, solange das Fahrzeug nicht ohnehin einer neuen Betriebserlaubnis bedarf.
  • Um Auslegungsunsicherheiten im Vollzug zu vermeiden, sollte dieser Bestandsschutz nicht nur in der Begründung, sondern durch einen ausdrücklichen Verweis in § 36 Absatz 1 auf § 56 Absatz 1 FGBV-E oder durch eine entsprechende Ergänzung in § 56 unmittelbar im Verordnungstext verankert werden.

Eine solche Klarstellung stünde nicht im Widerspruch zum Ziel der Verkehrssicherheit, sondern würde lediglich sicherstellen, dass die neue technische Anforderung – wie in der Begründung selbst intendiert – erst für künftig neu ausgerüstete Fahrzeuge gilt, ohne die Einsatzbereitschaft des ehrenamtlich getragenen Brand- und Katastrophenschutzes durch vorzeitige Ausmusterung funktionstüchtiger Bestandsfahrzeuge zu gefährden.

IV. Zusammenfassung der Forderungen
  • § 15 Absatz 4 FGBV-E ist als sachgerechte Klarstellung und bürokratische Vereinfachung zu begrüßen und sollte unverändert übernommen werden.
  • § 16 FGBV-E sollte dergestalt konkretisiert werden, dass für jeden potentiellen Insassen eines Fahrzeugs eine Warnweste vorzuhalten ist.
  • § 36 Absatz 1 FGBV-E sollte um eine ausdrückliche, im Verordnungstext selbst verankerte Klarstellung ergänzt werden, wonach die Synchronisierungspflicht für Warnleuchten für blaues Blinklicht nur bei der erstmaligen Ausrüstung bzw. Erstzulassung entsprechender Fahrzeuge Anwendung findet und für im Bestand befindliche Fahrzeuge – insbesondere der freiwilligen Feuerwehren und des Katastrophenschutzes – kein Nachrüstzwang entsteht.

Für Rückfragen und einen fachlichen Austausch stehen wir gerne zur Verfügung.

Berlin, 6. September 2026

Über die BAND e.V.

Die Bundesvereinigung der Arbeitsgemeinschaften der Notärzte Deutschlands (BAND) e.V. ist die Dachorganisation der 12 deutschen Notarztarbeitsgemeinschaften. Satzungsgemäß wahrt sie die überregionalen Interessen aller Mitgliedsarbeitsgemeinschaften als deren einheitliche berufspolitische Vertretung in der Notfallmedizin, koordiniert die Aktivitäten der Mitgliedsarbeitsgemeinschaften, wirkt auf eine kontinuierliche Verbesserung der notfallmedizinischen Versorgung der Bevölkerung und eine bundesweit einheitliche Qualifikation der Notärzte hin und leistet die zentrale Öffentlichkeitsarbeit in der Notfallmedizin für alle Mitgliedsarbeitsgemeinschaften. Insgesamt vertritt sie so die Interessen der über 12.000 Notärztinnen und Notärzten, die Mitglieder in den Arbeitsgemeinschaften sind. Weitere Informationen erhalten Sie im Internet unter www.band-online.de.

Die BAND e.V. ist als eingetragener Verein unter der Registernummer R000689 in das Lobbyregister des Deutschen Bundestages eingetragen.

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