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Notarzttätigkeit rechtlich klar einordnen

BAND-Kommentar zur rechtlichen Einordnung des Einsatzes von Ärztinnen und Ärzten im Notarztdienst

Zur Sicherstellung der Besetzung arztbesetzter Rettungsmittel kommen Ärztinnen und Ärzte aufgrund unterschiedlicher Beschäftigungsmodelle zum Einsatz. Dabei sind die Tätigkeiten über einen Honorarvertrag sowie die über Arbeitnehmerüberlassung immer wieder mit Problemen für die rettungsdienstlichen Leistungserbringer und die Ärztinnen und Ärzte verbunden.

Honorartätigkeit

Nachdem vor allem die Deutsche Rentenversicherung vermehrt Notärztinnen und Notärzte Statusfeststellungsverfahren unterzogen hat, hat der Gesetzgeber 2017 in § 23c Abs. 2 Satz 1 des Sozialgesetzbuch IV Bedingungen definiert, unter denen die Notarzttätigkeit in der Sozialversicherung beitragsfrei ausgeübt werden kann. Entsprechend heißt es dort „Einnahmen aus Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst sind nicht beitragspflichtig, wenn diese Tätigkeiten neben einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung ausgeübt werden“.

Allerdings kam es auch nach 2017 immer wieder zu Urteilen, in denen die Notarzttätigkeit als nicht selbständig definiert wurde, da sie Merkmale abhängiger Beschäftigung enthalte. Dabei ist es integraler Bestandteil des Notarztdienstes, dass sich der rettungsdienstliche Notarzt in der unmittelbaren Nähe des Notarzteinsatzfahrzeugs bzw. -rettungsmittels aufhalten und unverzüglich zu jedem von der zuständigen Leitstelle alarmierten Einsatz ausrücken muss. Auch andere, üblicherweise als Merkmale einer selbständigen Tätigkeit beschriebene Aspekte wie eigenes Personal oder Fahrzeug, können der Natur der Aufgabe geschuldet nicht in jedem Fall gewährleistet werden.

Durch diese Unsicherheiten bezüglich des Beschäftigungsstatus ist jedoch die Sicherstellung des flächendeckenden und kontinuierlichen Notarztdienstes durch geeignetes Personal insbesondere an ländlichen Standorten immer wieder gefährdet. Es bedarf daher einer klarstellenden Regelung, dass die notärztliche Tätigkeit ähnlich der von Honorarlehrkräften dennoch selbständig ausgeübt werden kann. Gegebenenfalls könnten die Bedingungen des § 23c Abs. 2 Satz 1 SGB IV zur Eingrenzung hinzugezogen werden, um diese Selbständigkeit der Aufgabenerfüllung zu präzisieren.

In § 7 Abs. 1 SGB IV könnte eine Ziffer 5 eingefügt werden, die die notärztliche Tätigkeit, sofern sie nicht als Dienstaufgabe in abhängiger Beschäftigung erfolgt, als grundsätzlich freiberuflich bzw. selbständig definiert.

Diese Formulierung könnte ausgeweitet werden, um den Einsatz von Ärztinnen und Ärzten in Notdienstpraxen und aufsuchendem Dienst rechtssicherer zu gestalten.

Arbeitnehmerüberlassung

Vielerorts werden Notärztinnen und Notärzte im Rahmen der Kooperation zwischen rettungsdienstlichen Leistungserbringern und Krankenhäusern eingesetzt. Dies ermöglicht den kontinuierlichen medizinischen Kompetenzerhalt gerade für rettungsdienstlich selten angewandte, aber risikobehaftete Verfahren wie bspw. endotracheale Atemwegssicherung, Notfallnarkose und Katecholamintherapie durch deren Anwendung im klinischen Alltag. Zudem fördert es die Zusammenarbeit über die Sektorengrenzen hinweg und bietet gerade den Krankenhäusern die Chance, ihre Attraktivität als Arbeitgeber zu stärken, während die Rettungsdienste durch kompetente Besetzung profitieren. Da nicht alle Rettungsdienstgesetze der Länder explizite Regelungen zur Zusammenarbeit zwischen Rettungsdiensten und Krankenhäusern enthalten, wird in der Regel das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz als einschlägig erachtet. Dabei sind die Regelungen zu Meldepflichten und Überlassungsdauer nach § 1 (1b) AÜG mit erheblichem administrativem Aufwand für die Beteiligten verbunden und enthalten das Risiko, dass durch die zwangsweise dreimonatige Pause Routine und Handlungssicherheit der eingesetzten Mitarbeitenden leiden und ein erhöhter Personal- und Trainingsbedarf zu Mehrbelastungen der Kostenträger führt. Die Schutzfunktion, die die Anwendung des AÜG für Leiharbeitnehmer in der Industrie beabsichtigt, sind für verliehene Ärztinnen und Ärzte in der Regel nicht erforderlich, da diese meist lediglich tageweise aus einem Beschäftigungsverhältnis beim verleihenden Arbeitgeber heraus für einzelne Schichten im Notarztdienst eingesetzt werden.

In § 1 des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG) sollte folgendes als Absatz 4 eingefügt werden: Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf die Arbeitnehmerüberlassung von Notärztinnen und Notärzten und Rettungsfachpersonal, sofern der Einsatz im Rettungsdienst erfolgt. Sofern im Betrieb des Entleihers keine anderweitigen speziellen Arbeitszeitregelungen bestehen, sind die im Tarifvertrag des Verleihers bestehenden Arbeitszeitregelungen auch für den Einsatz beim Entleiher anwendbar.

Berlin, 07.01.2025

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