Stellungnahme der Band zur Bundesgesetzgebung (SGB V) 1999
Der ,Ärztliche Leiter Notarztstandort‘ ist der für die Auswahl und Überwachung der Notärzte zuständige, weisungsbefugte Arzt eines am Notarztdienst teilnehmenden Krankenhauses. Ihm obliegt die Sach- und Fachaufsicht für diesen Notarztstandort.