Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
BAND-Statement im Rahmen des öffentlichen Anhörungsverfahrens zum Gesetzesentwurf
der Bundesregierung – BT-Drucksache 20/3877
Die BAND e.V. bedankt sich für die Einladung zur öffentlichen Anhörung und die Gelegenheit zur Abgabe
einer schriftlichen Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Zweiten
Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes.
Grundsätzlich begrüßt die BAND e.V. die mit dem Gesetzentwurf angestrebte Regelung. Im Folgenden
führen wir unsere Stellungnahme gegliedert nach den einzelnen Abschnitten auf.
Artikel I § 5c Absatz 1 IfSG
Keine Kommentierung seitens der BAND e.V.
Artikel I § 5c Absatz 2 IfSG
Regelung:
In Absatz 2 werden explizit bereits zugeteilte überlebenswichtige intensivmedizinische
Behandlungskapazitäten von der Zuteilungsentscheidung ausgenommen. In der Begründung A. Allgemeiner
Teil I Absatz 3 und in der Begründung B. Besonderer Teil, Nummer 3 Absatz 4, wird ausgeführt, dass die
unter Artikel I § 5c Absatz 2-5 geregelte Zuteilungsentscheidung nur dann zur Anwendung kommen darf,
wenn alle Anstrengungen unternommen wurden, die Notwendigkeit zum Treffen einer
Zuteilungsentscheidung zu vermeiden. Wörtlich heißt es: „Eine Zuteilungsentscheidung scheidet aus, wenn
betroffene Patientinnen und Patienten regional oder überregional verlegt und intensivmedizinisch behandelt
werden können. Nicht ausreichend vorhandene überlebenswichtige intensivmedizinische
Behandlungskapazitäten liegen erst dann vor, wenn es in der konkreten intensivmedizinischen
Behandlungssituation an materiellen und personellen regionalen und überregionalen
Behandlungskapazitäten fehlt.“
Konsequenz 1:
Wenn diese Prämisse konsequent angewendet wird, und Patienten, denen bereits überlebenswichtige
intensivmedizinische Behandlungskapazitäten zugeteilt wurden, von der Zuteilungsentscheidung
ausgeschlossen werden (dies entspricht de facto dem Ausschluss einer ex-post Triage), gibt es zunächst in
der konkreten intensivmedizinischen Behandlungssituation keine überlebenswichtigen
intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten, die für eine Zuteilung zur Verfügung stünden. Eine
Zuteilungsentscheidung ist dann nicht möglich und nicht nötig. Diejenigen Patienten, die zu einem späteren
Zeitpunkt eine überlebenswichtige intensivmedizinische Behandlungskapazität benötigen, müssen dann
folgerichtig mit den Möglichkeiten behandelt werden, die zum gegebenen Zeitpunkt noch zur Verfügung
stehen. Von einer notwendigen, erheblichen Abweichung, von in Deutschland üblichen und anerkannten
medizinischen Standards, ist in diesem Falle sicher auszugehen.
Konsequenz 2:
Während der COVID-19-Pandemie gab es Phasen, in denen selbst die überregionale luftgestützte Verlegung
von schwerkranken Patientinnen und Patienten an ihre äußersten Grenzen geführt wurde. Dies gilt es zu
bedenken, wenn angenommen wird, dass es nicht nur in einzelnen Regionen, sondern auch überregional zu
einem hohen Aufkommen an Patientinnen und Patienten kommt, die eine überlebenswichtige
intensivmedizinische Behandlungsressource benötigen. Zumindest in der Initialphase wird es zu einem
außerordentlichen Bedarf an Transportkapazität kommen.
Vorschlag zu Konsequenz 1:
Die explizite Darstellung dieser weitreichenden Konsequenz des faktischen Ausschlusses einer ex-post
Triage im Gesetzestext ist aus Sicht der BAND e.V. erforderlich.
Da, wie unter der Begründung A. Allgemeiner Teil I Absatz 3 und der Begründung B. Besonderer Teil
Nummer 3 Absatz 4 beschrieben, eine regionale und überregionale Erschöpfung überlebenswichtiger
intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten vorherrscht, ist mit einem Nachschub dieser Ressourcen
kurz- und auch mittelfristig nicht zu rechnen. Die gesetzliche Regelung einer Zuteilungsentscheidung für
überlebenswichtige intensivmedizinische Behandlungsressourcen bezieht sich dann im Wesentlichen auf
solche Ressourcen, die durch die Dynamik der andauernden Lage im weiteren Verlauf verfügbar werden
(z.B. durch Versterben von Patienten, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt überlebenswichtige
intensivmedizinische Behandlungsressourcen erhalten haben).
Aus Sicht der BAND e.V. ist es erforderlich, diesen Umstand im Sinne einer eindeutigen Klärung an
entsprechender Stelle zu ergänzen.
Vorschlag zu Konsequenz 2:
Wie für den Fall zu verfahren ist, wenn theoretisch andernorts überlebenswichtige intensivmedizinische
Behandlungskapazitäten verfügbar sind, diese aber wegen eines Mangels an Transportkapazität nicht
genutzt werden können, ist aus Sicht der BAND e.V. klärungsbedürftig.
Artikel I § 5c Absatz 3 IfSG
Regelung:
Durch diese Regelung in Absatz 3 wird ein Mehraugenprinzip bei der Zuteilungsentscheidung eingeführt.
Konsequenz:
Die BAND e.V. begrüßt die getroffenen Regelungen zum Mehraugenprinzip mit Konsensenzscheidungen
durch Ärzte mit spezifischer intensivmedizinischer Expertise.
Die BAND e.V. hat bereits zu Beginn der COVID-19-Pandemie im Hinblick auf Notfallsituationen in der
außerklinischen Notfallmedizin die ausdrückliche Empfehlung an Notärztinnen und Notärzte formuliert, bei
gegebener Indikationsstellung zu einer Intensivtherapie und vorliegender Einwilligung der betroffenen
Patientin/des betroffenen Patienten zu einer solchen Therapie eine Zuteilungsentscheidungen über
intensivmedizinische Ressourcen durch eine geordnete Klinikzuführung zu gewährleisten. Dies gilt
insbesondere deshalb, da von der Einsatzstelle aus nur begrenzte Informationen zu den Kapazitäten der
Krankenhäuser verfügbar sind. Dass diese Entscheidung nun nach dem Mehraugenprinzip getroffen werden
soll, wird von der BAND e.V. begrüßt.
Aus Sicht der BAND e.V. gilt es allerdings zu bedenken, dass die Dynamik einer solchen Lage
möglicherweise nicht vollständig berücksichtigt ist. Wenn die unter den Eingangsvoraussetzungen für eine
Zuteilungsentscheidung beschriebenen Prämissen erfüllt sind, handelt es sich um eine medizinische
Katastrophe, bei der alle regionalen und überregionalen überlebenswichtigen intensivmedizinischen
Behandlungskapazitäten erschöpft sind. Zu diesen Kapazitäten gehören nicht nur Material und Raum,
sondern insbesondere auch Personal. In einer solchen Lage, die ein derartiges Ausmaß angenommen hat,
die zudem nicht abgeschlossen, sondern fortdauernd ist, muss von einem relevanten Mangel ärztlicher und
pflegerischer Behandlungskapazität ausgegangen werden. Dass unter diesen Voraussetzungen die unter
Artikel I, § 5c, Absatz 4 geforderte personelle Kapazität auch umfänglich vorhanden ist, muss unter Annahme
einer solchen Schadenslage zumindest hinterfragt werden. Insbesondere ist dies auch vor dem Hintergrund
zu sehen, dass von einer hohen Anzahl an Patientinnen und Patienten auszugehen ist, die von einer
Zuteilungsentscheidung betroffen sein werden und die dann einer Beurteilung bedürfen. Besteht keine
Möglichkeit in begründeten Ausnahmefällen von der gesetzlichen Regelung abzuweichen, könnte im
schlimmsten Falle eine Zuteilungsentscheidung nicht getroffen werden, obwohl eine überlebenswichtige
intensivmedizinische Behandlungskapazität zur Verfügung stünde.
Vorschlag:
Eine Regelung, wie in einem solchen Falle des Fehlens einer umfänglich gesetzeskonformen personellen
Kapazität zu verfahren ist, ist aus Sicht der BAND e.V. erforderlich.
Artikel I § 5c Absatz 4 IfSG
Keine Kommentierung seitens der BAND e.V.
Artikel I § 5c Absatz 5 IfSG
Keine Kommentierung seitens der BAND e.V.
Berlin, 17. Oktober 2022
Dr. Florian Reifferscheid
Vorsitzender der BAND e.V.