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Du bist hier: Startseite1 / News2 / Archiv3 / Konzepte im Rettungsdienst4 / Normung5 / Europäische Norm Krankenkraftwagen (EN 1789)

Gemeinsame Stellungnahme der DIVI und der BAND zum Typ B (Notfallkrankenwagen) und Typ C (Rettungswagen) der Europäischen Norm EN 1789 vom 23. Januar 2001

Die DIVI und die BAND begrüßen ausdrücklich die Europäische Norm EN 1789 (Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausstattung – Krankenkraftwagen), womit für alle Staaten der EU und der Europäischen Freihandelszone im bodengebundenen Rettungsdienst ein einheitlicher Mindeststandard im Hinblick auf die Konstruktion, die Prüfmethoden, das Betriebsverhalten und die Ausrüstung von Krankenkraftwagen festgelegt wird.

In der EN 1789 wurden die Anforderungen für drei Kategorien von Krankenkraftwagen festgelegt,

  • die Typen A1 und A2 (Krankentransportwagen)
  • den Typ B (Notfallkrankenwagen) und
  • den Typ C (Rettungswagen).

Die Anforderungen für die 3 verschiedenen Kategorien ‘beziehen sich in aufsteigender Ordnung auf den Umfang der Behandlung im Fahrzeug’ (Absatz 1 EN 1789) ! Damit kommt der medizinischen Behandlungsmöglichkeit im Fahrzeug – in zwar deutlich unterschiedlichem Umfang – entscheidende Bedeutung für die Anwendung der Norm zu.

So muss der Typ B für ‘die Erstversorgung und die Überwachung’ (Absatz 3.3.2 EN 1789), der Typ C für die ‘erweiterte Behandlung und Überwachung’ (Absatz 3.3.3 EN 1789) konstruiert und entsprechend ‘den derzeitigen Verfahren der präklinischen Notfallmedizin’ (Absatz 6.1 EN 1789) ausgerüstet sein. Aus Sicht der DIVI und der BAND kann daher nur der Typ C das geeignete Fahrzeug für die Notfallrettung – erst recht im Notarztdienst – sein.

Diese aus der Norm zweifelsfrei abzuleitende deutliche Differenz zwischen einer Erstversorgung und einer erweiterten Behandlung und Überwachung entsprechend den derzeitigen Verfahren der präklinischen Notfallmedizin im Hinblick auf den in Deutschland zu erwartenden notfallmedizinischen Versorgungsstandard ergibt sich daraus, daß für den Typ B im Gegensatz zu Typ C zum Beispiel

  • der Krankenraum insgesamt der Größe unserer üblichen KTW – und damit deutlich geringer als beim RTW – entsprechen darf,
  • kein für eine erweiterte Behandlung innerhalb eines Fahrzeugs notwendiger Mindest-Behandlungsraum (‘ergonomischer Freiraum’) vorgeschrieben ist,
  • die Krankentrage nicht von beiden Seiten zugänglich sein muss,
  • eine deutlich reduzierte med.-techn. Mindest-Ausstattung (z.B. ohne Intubationsmaterial) als normgerecht anzusehen ist.

Um Fehlinterpretationen vorzubeugen, haben auch die Experten des ‘Spiegelgremiums’ des für die autorisierte Deutsche Übersetzung zuständigen Normenausschusses NARK 1.2 sehr bewusst nicht für den Typ B sondern für den Typ C die Bezeichnung ‘Rettungswagen’ gewählt!

Da nach Veröffentlichung der EN 1789 dennoch in der Auslegung der Zuordnung der Typen B und C zur Notfallrettung in Deutschland Missverständnisse nicht auszuschließen waren, hat im vergangenen Jahr die ‘Ständige Konferenz für den Rettungsdienst’ in einer sehr ausführlichen Stellungnahme im Hinblick auf den Rettungsdienst in Deutschland die grundsätzliche Eignung zur Versorgung von Notfallpatienten vorrangig nur beim Typ C (Rettungswagen) detailliert dargelegt und alle Beteiligten aufgefordert, ‘für die Notfallrettung zur Aufrechterhaltung des geforderten medizinischen Standards nur den Typ C einzusetzen.’ Für den Ausnahmefall (z.B. bei extrem geringer Einsatzfrequenz) des Einsatzes eines Typ B in der Notfallrettung wurde eine über die Mindestanforderungen der EN 1789 für den Typ B hinausgehende zusätzliche med.-techn. Ausstattung beschrieben.

Somit schien – durch die selbstverständlich auch von der DIVI und der BAND mitgetragene – einhellige Auffassung der Mitglieder der ‘Ständigen Konferenz’ Klarheit geschaffen in der Anwendung der EN 1789.

Von mehreren Notarzt-Arbeitsgemeinschaften werden allerdings durchaus strittige regionale Auseinandersetzungen – vor allem mit den Kostenträgern – beschrieben im Hinblick auf den Versuch, dass vermehrt der Typ B in der Notfallrettung eingesetzt werden soll. Dies würde nach Auffassung der DIVI und der BAND aber zu einer Reduzierung des bisher in Deutschland geltenden (med.-techn.) Standards beim Einsatz in der Notfallrettung führen.

Um diesen Bestrebungen zur Schwächung der präklinischen Notfallversorgung durch eine Auslegung der EN 1789, die im Gegensatz zu eindeutigen Ansicht aller fachkompetenten überregionalen Gremien steht, entgegenzuwirken, weisen die DIVI und die BAND erneut auf die eindeutigen Regelungen der EN 1789 hin.

Die DIVI und die BAND fordern die Aufsichtsgremien auf, keine Interpretation des ‘Standes von Wissenschaft und Technik’ in Deutschland im Rahmen der Notfallrettung beim Einsatz von Krankenkraftwagen zuzulassen, die diesen Regelungen widerspricht.

Dr. D. Stratmann Prof. Dr. P. Sefrin
– Vorsitzender der BAND – – Vorsitzender der Sektion Rettungswesen der DIVI –

Inhalte

Archiv

  • BÄK zur ärztlichen Sichtung (2009 )24. April 2009 - 13:05
  • Positionspapier DGAI Reisensburg 200231. Oktober 2002 - 21:18
  • Regelkompetenz im novellierten RettAssG6. Juli 2002 - 21:54
  • Konsensuskonferenz zu Sichtungskategorien (2002 )1. Juli 2002 - 12:33
  • Positionspapier der BAND zu den Folgen des 11. September 200131. Oktober 2001 - 21:22
  • BÄK zur Laien-Defibrillation (2001)8. September 2001 - 15:49
  • Ärztlicher Leiter Notarztstandort (BAND-Empfehlung)28. August 2001 - 17:30
  • Leitender Notarzt BAND Resulotion zum ALRD (2001)28. August 2001 - 17:04
  • Workshop DIERHAGEN – Grundpositionen zum QM (2001)27. Januar 2001 - 15:21
  • Europäische Norm Krankenkraftwagen (EN 1789)23. Januar 2001 - 22:32

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  • Reform des Notfallsanitätergesetzes – Ergänzende Stellungnahme von BAND, BV-ÄLRD und DBRD27. Januar 2021 - 12:57
  • Covid-19 CoronavirusNotärzte und Fachkräfte im Rettungsdienst warten auf Impfung (Jan 2021)6. Januar 2021 - 20:13
  • BBK veröffentlicht Handbuch Krankenhausalarm- und Einsatzplanung19. Dezember 2020 - 14:02

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