Stellungnahme der BAND zur präklinischen notfallmedizinischen Versorgung der Bevölkerung in Deutschland (NOTARZT 13 (1997) A 21)
( 1997)
Die präklinische notfallmedizinische Versorgung der Bevölkerung erfolgt im Rahmen des Rettungsdienstes, wobei die notärztliche Versorgung im Verbund mit der Notfallrettung und dem Krankentransport erfolgt. Sie ist abzugrenzen von der ambulanten Versorgung durch Vertragsärzte im Rahmen des Kassenärztlichen (Notfall-) Bereitschaftsdienstes. Eine unzureichende Definition des Rettungsdienstes im SGB V macht eine klare Zuordnung und Abgrenzung zum kassenärztlichen (Notfall-) Bereitschaftsdienst erforderlich:
Notarztdienst
Notfallversorgung der Bevölkerung im Rettungsdienst durch speziell qualifizierte Ärzte (Notärzte) mit den Mitteln der präklinischen Intensivmedizin. Er ist zuständig für akut und potentiell lebensbedrohliche Erkrankungen und Verletzungen (Notfälle).
Kassenärztlicher Notfalldienst
Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung in der sprechstundenfreien Zeit mit den typischen Mitteln des niedergelassenen Arztes. Er ist zuständig für Akut- und Notsituationen bei nicht lebensbedrohlichen Erkrankungen und Verletzungen.
Strukturreform im Rettungsdienst
Grundlage einer notwendigen Strukturreform des Rettungsdienstes muss die Sicherung der präklinischen Notfallversorgung auf einem angemessen hohen medizinischen und organisatorischen Niveau sein. Die BAND unterstützt die politischen Forderungen zur Rationalisierung im organisatorischen und strukturellen Bereich, sofern diese die Qualität der Versorgungsleistungen nicht beeinträchtigen
Folgende Grundsatzpositionen sind festzustellen:
- Die notärztliche Versorgung im Rettungsdienst ist eine öffentliche Aufgabe der Daseinsfürsorge
- Der Bürger hat einen Anspruch auf eine flächendeckende, hilfsfristorientierte, qualifizierte, notärztliche Hilfe im Rahmen des Rettungsdienstes (BGH-Urteil)
- Die notärztliche Versorgung im Rettungsdienst ist obligater Bestandteil des medizinischen Gesamtversorgungskonzepts. Sie sollte als ‚3. Säule‘ des Gesundheitswesens neben der stationären und ambulanten Versorgung stehen und im SGB V verankert werden
- Der Rettungsdienst ist eine primär ärztlich determinierte Tätigkeit und Aufgabe. Er bedarf der ärztlichen Fachkompetenz und des ärztlichen Sachverstandes sowohl im Einsatzgeschehen vor Ort als auch bei der Planung, Kontrolle und Sicherung der notfallmedizinischen Versorgung
Die BAND sieht für eine Strukturreform im Rettungsdienst folgende Ansätze zur Kostensenkung bei gleichzeitiger Effizienzsteigerung:
- Schaffung von Rettungsdienstbereichen in einer Größenordnung, die aus notfallmedizinischer, organisatorischer und ökonomischer Sicht ein Arbeiten mit größtmöglicher Effizienz gestattet
- Konzentration der Abwicklung des medizinischen Hilfeersuchens durch eine einheitliche (integrierte) Leitstelle. Diese Leitstelle soll außer der Notfallrettung und dem Krankentransport auch den Feuer- und Katastrophenschutz sowie den kassenärztlichen (Notfall-) Bereitschaftsdienst lenken
- Festschreibung der ärztlichen Mitwirkung im Rettungsdienst in Organisation, Planung und Qualitätsmanagement als ‚Ärztlicher Leiter Rettungsdienst‘ und im Einsatz als Notarzt und ‚Leitender Notarzt‘
- Festschreibung der Aufnahmeverpflichtung der Krankenhäuser für Notfallpatienten
- Verpflichtende einheitliche Dokumentation als Basis der Qualitätskontrolle und —sicherung
- Einheitliche Fahrzeug- und Materialbeschaffung im Rettungsdienst unter Beachtung notfallmedizinischer Vorgaben
- Qualifizierte Besetzung und technisch angemessene Ausstattung der Leitstellen zur Sicherstellung einer zeitnahen und adäquaten Einsatzmitteldisposition, einschließlich der Sekundärtransporte.
Die Umsetzung der genannten Forderungen macht eine Anpassung des SGB V und der Landesrettungsdienstgesetze erforderlich.
Stellungnahme zu einzelnen Problembereichen
Finanzierung
Die Finanzierung des Rettungsdienstes kann im Bereich der Notfallrettung nicht den Grundsätzen der freien Marktwirtschaft unterworfen werden, um die Qualität des Rettungsdienstes nicht in Frage zu stellen. Geeignete Kontrollmechanismen müssen entwickelt werden, um eine Kostentransparenz und Effizienz zu gewährleisten.
Krankentransport und Notfallrettung
Eine grundsätzliche Trennung von Krankentransport und Notfallrettung erscheint insbesondere für ländliche Regionen nicht sinnvoll, da durch den Wegfall von Synergieeffekten Kostensteigerungen zu erwarten sind. Wo erforderlich, können durch private Leistungserbringer zusätzliche Krankentransportleistungen angeboten werden, sofern die Einsatzleitung durch eine einheitliche Leitstelle sichergestellt ist.
Leitstelle
Voraussetzung für eine effiziente und effektive Einsatzführung ist eine einheitliche Leitstelle in unabhängiger öffentlicher Trägerschaft mit in Bereichen der allgemeinen Gefahrenabwehr qualifiziertem und entsprechend den rettungsspezifischen Erfordernissen ausgebildetem Personal.
Krankentransport
Der ärztlich verordnete Krankentransport erfordert eine qualifizierte Betreuung durch medizinisches Fachpersonal, denn er ist mehr als eine reine Transportleistung. Er wird verordnet, wenn bei bestimmten Schädigungen ein Risiko einer akuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Patienten besteht. Es bedarf deshalb einer intensiven Aufklärung der Anforderungen, um einen sinnvollen und ökonomischen Einsatz von Rettungsfahrzeugen zu gewährleisten.
Mindestbesetzung von Fahrzeugen im Rettungsdienst (med. Personal):
- KTW: 1 Rettungssanitäter + 1 Rettungshelfer
- RTW: 1 Rettungsassistent + 1 Rettungssanitäter
- NAW : 1 Rettungsassistent + 1 Rettungssanitäter + 1 Notarzt
- RTH: 1 Rettungsassistent + 1 Notarzt
- NEF: 1 Rettungsassistent + 1 Notarzt
Ausbildung der Rettungsassistenten
Aufgrund der sehr differenten Umsetzung des Rettungsassistentengesetzes ist der vom Gesetzgeber beabsichtigte Qualifikationszuwachs nicht eingetreten. Es bedarf einer bundeseinheitlichen Ausbildung (einheitliches Curriculum).
Ärztliche Versorgung
Zur Sicherung der Qualifikation für die Tätigkeit als Notarzt ist die erforderliche Fortbildung künftig im ärztlichen Weiterbildungsrecht zu verankern.
Zur Bewältigung des Massenanfalls von Verletzten und Erkrankten bedarf es flächendeckender LNA-Systeme. Die Forderungen der Bundesärztekammer zur Qualifikation und Stellung des LNA muss umgesetzt werden.
Zum Qualitätsmanagement wird der Ärztliche Leiter Rettungsdienst entsprechend den Empfehlungen der Bundesärztekammer für unverzichtbar gehalten, um dadurch zu Kosteneinsparungen und zur Ökonomisierung des Rettungsdienstes beizutragen.
Notruf
Der Notruf 112 ist bundesweit bei einer einheitlichen Leitstelle aufzuschalten (s.a. Leitstelle).
Interhospitaltransfer
Der Interhospitaltransfer ist Folge einer zunehmenden medizinischen Spezialisierung und dient der Vernetzung von Krankenhäusern unterschiedlicher Versorgungsstufen. Er gehört zum Bereich des Rettungsdienstes. Die ökonomische Lenkung der Einsätze ist nur unter der Einsatzführung der einheitlichen Rettungsleitstelle – ggf. überregional – möglich.
Hilfsfrist
Für medizinische Notfälle ist eine bundeseinheitliche Hilfsfrist notwendig, die sich an notfallmedizinischen Erfordernissen orientieren muss. Eine Frist von mehr als 10 Minuten ist nicht anzustreben.
Fazit
Durch die Umsetzung der beschriebenen Forderungen wird es möglich sein, bei reduzierten Kosten das bestehende Qualifikationsniveau der präklinischen Notfallmedizin zu halten bzw. weiter zu verbessern.
Eine qualitativ gute präklinische Notfallmedizin ist nachweislich imstande, erhebliche Folgekosten im Krankenhaus, im Rehabilitations- und Pflegebereich einzusparen.
Die präklinische Versorgung kann diese Leistungen aber nur dann erbringen, wenn sie als eigene Säule im Gesundheitssystem etabliert ist.