Anhörung zum Neuerlass der Anforderungen an die geometrische Sichtbarkeit zu § 52 Absatz 3 und 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO): Warnleuchten für blaues und für gelbes Blinklicht – „horizontale und vertikale (geometrische) Sichtbarkeit“
BAND-Statement im Rahmen des Anhörungsverfahrens AZ StV 22/7341.1/40
Die BAND e.V. bedankt sich für die Möglichkeit, in der o.g. Angelegenheit angehört zu werden und beteiligt sich mit dem folgenden Beitrag an der Anhörung.
Mitarbeitende im Notarzt- und Rettungsdienst sowie in den Feuerwehren und anderen Organisationen der Gefahrenabwehr sind zur Ausübung ihrer Aufgaben im Interesse schutz- oder hilfsbedürftiger Dritter regelhaft auch in Situationen tätig, in denen sie selbst Gefahren wie bspw. durch den fließenden Verkehr auf Straßen und Autobahnen ausgesetzt sind. Diese Gefahren beginnen bereits auf der Anfahrt zum Notfallort. Dabei kann der Einsatz von blauen und gelben Blinklichtern einen wesentlichen Beitrag zur Absicherung der Sondersignalfahrten bzw. der Einsatzstellen und damit auch der Einsatzkräfte leisten und so deren Sicherheit erhöhen.
Mit Sorge haben wir die Diskussionen um die Änderung des § 52 StVZO verfolgt, die initial die Zahl der sichernden Warnleuchten limitieren sollte. Umso mehr begrüßen wir die neuerlichen Bemühungen mit dem vorliegenden Neuerlass hinsichtlich des § 52 StVZO eine Konkretisierung vorzunehmen.
Die nun formulierte Klarstellung des § 52 StVZO ist aus unserer Sicht erfreulich und hilfreich, um bestimmte Auslegungsprobleme zu beheben. Wir begrüßen die Anhörung der Verbände und betrachten die aktuelle Fassung der Klarstellung als sachgerecht und sind damit einverstanden.
Sollte es in der weiteren Diskussion um die Sache zu einer Anhörung kommen, stehen wir als BAND gerne als Vertretung der Notärztinnen und Notärzte im Rettungsdienst zur Verfügung.
Berlin im August 2022
Dr. Florian Reifferscheid
Vorsitzender der BAND e.V.