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Notvertretungsrecht für Ehegatten – neuer § 1358 BGB ab Januar 2023 ist auch für Notärzte relevant

Peter Gretenkort und Florian Reifferscheid, für den Vorstand der BAND e.V.

 

In der rettungsdienstlichen Fachöffentlichkeit weitgehend unbekannt ist bisher die gesetzliche Neuregelung zum Ehegatten-Notvertretungsrecht, die vom Bundesrat bereits 2016 in ein Gesetzgebungsverfahren eingebracht wurde und die nun als neuer § 1358 BGB am 01.01.2023 Rechtsgültigkeit erlangt. Die Intention besteht darin, eine „gesetzliche Annahme der Bevollmächtigung für den Bereich der Gesundheitssorge“ zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern zu schaffen für den Fall, „dass der vertretene Ehegatte oder Lebenspartner weder im Rahmen einer ausdrücklichen Vorsorgevollmacht etwas anderes bestimmt noch einen entgegenstehenden Willen geäußert hat. Der Ehegatte oder Lebenspartner soll hierbei denselben Bindungen unterliegen wie ein (ausdrücklich) Vorsorgebevollmächtigter“ [1]. Im Gegensatz zu verbreiteten Annahmen hatte ein Ehegatte ohne Bevollmächtigung bisher kein Vertretungsrecht.

Das neue Notvertretungsrecht des Ehegatten und die Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht treten in Kraft, wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht mehr besorgen kann. Das Vertretungsrecht ist auf einen Zeitraum von maximal sechs Monaten begrenzt. Sobald die Voraussetzungen vom behandelnden Arzt festgestellt werden, hat er die Aufgabe, den Zeitpunkt zu bestätigen und dem vertretenden Ehegatten ein Dokument zur weiteren Ausübung des Vertretungsrechts auszuhändigen.

Vertretungsberechtigt sind Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft allerdings nur, wenn sie nicht getrennt leben und keine Erkenntnisse darüber vorliegen, dass der Patient eine Vertretung durch den Ehegatten ablehnt oder eine andere Person zur Vertretung bevollmächtigt hat. Daher soll der vertretende Ehegatte dem Arzt zunächst das Fehlen von Ausschlussgründen schriftlich bestätigen. Die gesetzliche Regelung erfordert damit zur korrekten Umsetzung ein schriftliches Formularverfahren, an dessen Ende der vertretende Ehegatte ein ärztliches Dokument in Händen hält, welches seine Vertretungsberechtigung ähnlich einer Vorsorgevollmacht zum Ausdruck bringt [2].

Der Notarzt und das Notvertretungsrecht

Auch der Notarzt im Rettungsdienst ist im Sinne von § 1358 BGB der behandelnde Arzt, dem gegenüber der Ehegatte

  • das Vertretungsrecht ausübt,
  • unter Aufhebung der Schweigepflicht ärztliche Aufklärungen entgegennimmt und
  • in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, in Heilbehandlungen oder in ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt.

Eine Unterscheidung zwischen Erst- und Folgeversorgung oder ärztlicher und notärztlicher Behandlung wird im Gesetz nicht vorgenommen. Demzufolge sind auch Notärzte für die Erledigung der verlangten Formalitäten zuständig. Längst nicht alle Situationen im Rettungsdienst sind von akutem Zeitdruck geprägt, so dass nicht ohne Weiteres darauf verwiesen werden kann, dass diese Aufgabe «aufgrund der Dringlichkeit des Notfalls» nicht erfüllt werden könnte. Auch für die Träger des Rettungsdienstes ist es daher angeraten, das Prozedere innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs durch einen Handlungsleitfaden und durch vorgefertigte Formblätter zu strukturieren sowie die Mitarbeiter zu schulen [3].

Anders als der Arzt in der Notaufnahme gewinnt der Notarzt am Einsatzort Einblicke in die Lebensumstände des Patienten und in das eheliche oder partnerschaftliche Zusammenleben. Damit kann eine zentrale Voraussetzung der Vertretungsberechtigung plausibilisiert werden. Bei der Übergabe in der Notaufnahme ist eine Information darüber erforderlich, ob am Einsatzort eine schriftliche Erklärung des Ehegatten eingeholt und eine Bestätigung der Vertretungsberechtigung ausgestellt wurde, oder ob aus Gründen der medizinischen Dringlichkeit darauf verzichtet werden musste.

Die besondere Situation des Notfallsanitäters

Das Notfallsanitätergesetz ermöglicht unter bestimmten Bedingungen die Durchführung heilkundlicher Maßnahmen durch Notfallsanitäter ohne Anwesenheit eines Arztes. Sie benötigen dazu ebenfalls eine Einwilligung des Patienten oder, falls dieser einwilligungsunfähig ist, eines Stellvertreters. Dieser kann die Durchführung vorgeschlagener heilkundlicher Maßnahmen auch untersagen, sofern eine Betreuung besteht oder eine Vorsorgevollmacht vorliegt. Trifft keines von beiden zu, kommt ein Vertretungsrecht des Ehegatten erst nach medizinischer Diagnose und Feststellung des Nicht-Vorliegens von Ausschlussgründen durch den Arzt zustande, dem gegenüber das Vertretungsrecht ausgeübt wird.

Auch wenn also Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, eine Entscheidungsunfähigkeit des Patienten festzustellen, sind sie nicht dafür zuständig, die Voraussetzungen für ein Eintreten des Vertretungsrechts festzustellen. Sie sind daher per se weder von der Schweigepflicht entbunden noch können sie rechtsgültige Einwilligungen des Ehegatten einholen, noch wären sie an eine Verweigerung von Maßnahmen gebunden, die akut indiziert und von der Annahme eines „mutmaßlichen Patientenwillens“ gedeckt sind.

Das Ehegattenvertretungsrecht soll aber gerade eine solche Situation im Sinne des Patienten regeln und ermöglichen, dass der Ehegatte dem Willen des Patienten Ausdruck verleiht, der auch von medizinischen Versorgungsstandards abweichen kann. Diese Intention kann in der Akutsituation nur durch Hinzuziehen eines Notarztes und Anwendung der formalen Vorgaben von § 1358 verfolgt werden. Notärzte sollten eine solche Hinzuziehung auch bei fehlender medizinischer Dringlichkeit als eine fundamentale ärztlich-ethische Aufgabe verstehen.

Wenn die medizinische Situation allerdings ein unverzügliches Handeln noch vor Eintreffen eines Notarztes verlangt (diese Entscheidung kann von Notfallsanitätern ihrer Ausbildung gemäß getroffen werden), kann ergänzend zur Notfallindikation der «mutmaßliche Patientenwille» die Grundlage für die Durchführung heilkundlicher Maßnahmen sein. Sofern hierzu Unterschiede in den Vorstellungen von Notfallsanitätern und Ehegatten bestehen, sind allerdings weitreichende Konflikte möglich. An dieser Stelle muss nochmals die Bedeutung einer sorgfältigen Schulung der Mitarbeiter herausgestellt werden [3].

Typische Fallkonstellationen

Patient ist einwilligungsfähig, d.h. er ist in der Lage, die Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung zu erkennen, angemessen zu beurteilen und daher seine Einwilligung in eine ärztliche Heilbehandlung zu erteilen. Der Patient willigt autonom in ärztlich indizierte Maßnahmen ein und kann die Einwilligung auch verbindlich ablehnen. Der Patient selbst kann den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht gegenüber dem Ehegatten entbinden.
Patient ist nicht einwilligungsfähig, es liegt aber eine Vorsorgevollmacht, ausgestellt auf den Ehegatten, vor, welche die Gesundheitssorge umfassend einschließt, oder der Ehegatte wurde bereits gerichtlich zum Betreuer des Patienten bestellt. Der behandelnde Arzt ist dem bevollmächtigten oder zum Betreuer bestellten Ehegatten gegenüber von der Schweigepflicht entbunden. Der vertretende Ehegatte willigt nach entsprechender Aufklärung rechtsgültig in ärztlich indizierte Maßnahmen ein und kann die Maßnahme auch verbindlich ablehnen.
Patient ist nicht einwilligungsfähig,
es liegt keine Vorsorgevollmacht vor,
es wurde bisher keine Betreuung eingerichtet.
Der behandelnde Arzt ist ab dem 01.01.2023 dem Ehegatten gegenüber auch ohne Vorsorgevollmacht und Betreuerstatus von der Schweigepflicht entbunden. Der vertretende Ehegatte willigt nach entsprechender Aufklärung rechtsgültig in ärztlich indizierte Maßnahmen ein und kann die Maßnahmen auch verbindlich ablehnen. Das Notvertretungsrecht sieht in diesem Fall bestimmte schriftliche Formalien vor, welche zuvor vom behandelnden Arzt und dem vertretenden Ehegatten zu beachten sind.

 

Grenzen der (Mit-) Entscheidung

Im Rettungsdienst geht es nicht selten um die Frage, ob lebensrettende Maßnahmen durchgeführt oder unterlassen, die Einwilligung dazu erteilt oder die Zustimmung verweigert wird. Ein Betreuer oder Bevollmächtigter – und nach dem Notvertretungsrecht auch der vertretungsberechtigte Ehegatte – darf in solchen Situationen entscheiden, sofern mit dem behandelnden Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Entscheidung dem verfügten oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht (§ 1904 BGB). Bei differierenden Auffassungen muss dieser Bestimmung zufolge das Betreuungsgericht angerufen werden, eine Forderung, die jedoch in akuten Notfallsituationen nicht umzusetzen ist. In Notfallsituationen, in denen der Wille der Person nicht bekannt und ermittelbar ist, sind die unaufschiebbaren ärztlich indizierten Maßnahmen einzuleiten, wenn sie ihrem mutmaßlichen Willen entsprechen. Die Frage der Unaufschiebbarkeit darf sich jedoch nur aus der Behandlungsnotwendigkeit des Patienten und nicht aus zeitlich-organisatorischen Gründen ergeben (§ 630d BGB).

Zusammenfassung

Das Notfallvertretungsrecht legitimiert unter bestimmten Voraussetzungen die Stellvertretung eines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners in Fragen der Gesundheitssorge, wenn keine Betreuung oder Vorsorgevollmacht eingerichtet wurde. In jüngeren Lebensjahren werden vorsorgliche Festlegungen zur gegenseitigen Vertretung häufig verschoben oder verdrängt. Unfälle oder schwere Erkrankungen können jedoch unvermittelt Stellvertreterentscheidungen notwendig machen. In diesem Sinn verhilft das Gesetz einer verbreiteten, von den meisten Lebenspartnern gewünschten und für selbstverständlich gehaltenen Vorstellung zur Umsetzung. Die notwendigen Formalitäten erscheinen umständlich und insbesondere in notärztlichen Behandlungssituationen hinderlich, in Akutsituation sogar undurchführbar. Jedoch geht es in geeigneten Situationen darum, die Patientenautonomie durch legitime Stellvertreterentscheidungen zu stützen und zugleich für die eigene Rechtssicherheit zu sorgen. Daher hat auch der Rettungsdienst die Aufgabe, sich auf die neuen gesetzlichen Bedingungen einzustellen.

1 Gesetzentwurf des Bundesrates, 18. Wahlperiode 30.11.2016, Deutscher Bundestag Drucksache 18/10485

2 Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021, https://www.bgbl.de/

3 Duttge G (2022), Notvertretungsrecht in der Intensivmedizin, Dtsch Med Wochenschr 147(22): 1464-1469

BAND-Statement zum Notvertretungsrecht für Ehegatten

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