Anhörung zum Neuerlass der Anforderungen an die geometrische Sichtbarkeit zu § 52 Absatz 3 und 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO): Warnleuchten für blaues und für gelbes Blinklicht – „horizontale und vertikale (geometrische) Sichtbarkeit“

Anhörung zum Neuerlass der Anforderungen an die geometrische Sichtbarkeit zu § 52 Absatz 3 und 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO): Warnleuchten für blaues und für gelbes Blinklicht – „horizontale und vertikale (geometrische) Sichtbarkeit“

Die BAND e.V. bedankt sich für die Möglichkeit, in der o.g. Angelegenheit angehört zu werden und beteiligt sich mit dem folgenden Beitrag an der Anhörung.

Mitarbeitende im Notarzt- und Rettungsdienst sowie in den Feuerwehren und anderen Organisationen der Gefahrenabwehr sind zur Ausübung ihrer Aufgaben im Interesse schutz- oder hilfsbedürftiger Dritter regelhaft auch in Situationen tätig, in denen sie selbst Gefahren wie bspw. durch den fließenden Verkehr auf Straßen und Autobahnen ausgesetzt sind. Diese Gefahren beginnen bereits auf der Anfahrt zum Notfallort. Dabei kann der Einsatz von blauen und gelben Blinklichtern einen wesentlichen Beitrag zur Absicherung der Sondersignalfahrten bzw. der Einsatzstellen und damit auch der Einsatzkräfte leisten und so deren Sicherheit erhöhen.

Rettungsdienstliches Fachpersonal auf den Notarzteinsatzfahrzeugen (Juli 2022)

Als für den Rettungsdienst und die Notärzte in Deutschland zuständige Berufsfachverbände haben wir in den letzten Tagen mit großer Sorge Presseberichte aus Berlin zur Kenntnis genommen, in
denen erstmals in der Gesundheitsversorgung in Deutschland eine Absenkung des Qualifikationsniveaus für das rettungsdienstliche Fachpersonal auf den Notarzteinsatzfahrzeugen (NEF) der Berliner Feuerwehr von derzeit Notfallsanitäter (3-jährige Berufsausbildung) zu Rettungssanitäter (3-monatiger Lehrgang) gefordert wird.

Enneker Forum Falkenstein zur Notfallmedizinischen Versorgung der Bevölkerung 2019 & 2022 (Jul 2022)

Die Notfallversorgung der Bevölkerung in Deutschland ist in den vergangenen Jahren immer wieder Gegenstand der öffentlichen Diskussion gewesen. In der haus‐ und fachärztlichen ambulanten Versor‐ gung stiegen die Wartezeiten auf einen Termin in einem Ausmaß an, das für viele Patienten nicht mehr akzeptabel erschien. Das Angebot der ambulanten Notfallversorgung durch den Ärztlichen Bereit‐ schaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung oder durch Notfallpraxen war vielerorts nur zu den sprechstundefreien Zeiten zu erreichen.

Über 1.200 Notarztstandorte in Deutschland (Jun 2022)

Im Rahmen einer Umfrage unter den Mitgliedsarbeitsgemeinschaften wurde die Zahl der Notarzt-Standorte in den Bundesländern erhoben.

Neue Leitlinie zur Diagnostik und Therapie der CO-Vergiftung (Nov 2021)

Nach mehrjähriger intensiver Arbeit unter Federführung der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin e.V.  (DIVI) und unter Mitarbeit zahlreicher Fachgesellschaften und Verbände, darunter auch der BAND e.V., hat jetzt die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) eine S2k-Leitlinie zur Diagnostik und Therapie der Kohlenmonoxid-Vergiftung veröffentlicht.

Anwendung von BtMG-gelisteten Opiaten und Opioiden durch Notfallsanitäter/-innen (Okt 2021)

Die adäquate Linderung von Schmerzen ist eine wichtige Maßnahme der prähospitalen Notfallmedizin. Eine unzureichende Behandlung kann sowohl für Patienten und Patientinnen als auch für Behandelnde unbefriedigend und emotional belastend sein. Da hochpotente Analgetika weitgehend dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unterliegen, stehen Notfallsanitäter/-innen im Wege der Vorabdelegation vielfach nur weniger wirksame Präparate zur Verfügung. Das BtMG stellt für eine zielgerichtete Bereitstellung von Opiaten und Opioiden zur Applikation durch Notfallsanitäter/-innen eine erhebliche Hürde dar, da für eine rechtssichere Vorabdelegation hohe Auflagen erfüllt werden müssen. Die BAND fordert eine Überarbeitung des BtMG zur Erzielung eines analgetischen Gesamtkonzeptes, so dass Notfallpatienten und -patientinnen nicht unter erheblichen Schmerzzuständen leiden müssen, wenn diese sicher behandelbar sind.