Die Satzung
Satzung der Bundesvereinigung der Arbeitsgemeinschaften der Notärzte Deutschlands (BAND) e.V.
1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1 Die Vereinigung führt den Namen „Bundesvereinigung der Arbeitsgemeinschaften der Notärzte Deutschlands (BAND) e.V.“
1.2 Sie hat ihren Sitz in Ulm und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ulm eingetragen werden. (Anmerkung: eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm am 15. 11. 1998, VR 1588)
1.3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
2.1 Aufgabe der Vereinigung ist es,
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- die überregionalen Interessen aller Mitgliedsarbeitsgemeinschaften als deren einheitliche berufspolitische Vertretung in der Notfallmedizin wahrzunehmen,die Aktivitäten der Mitgliedsarbeitsgemeinschaften in der Notfallmedizin zu koordinieren,
- auf eine kontinuierliche Verbesserung der notfallmedizinischen Versorgung der Bevölkerung und eine bundesweit einheitliche Qualifikation der Notärzte hinzuwirken,
- zentrale Öffentlichkeitsarbeit in der Notfallmedizin für alle Mitgliedsarbeitsgemeinschaften zu leisten und
- die Vorstände der Mitgliedsarbeitsgemeinschaften bei diesen Zwecken zu unterstützen.
2.2 Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977. Mittel der Vereinigung und sonstige Zuwendungen dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten aus ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Gewinnanteile und auch keine den Satzungszwecken widersprechende Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung.
2.3 Keine Person darf durch Verwaltungsmaßnahmen, die den Zwecken der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Ersatz von Auslagen ist in jedem Falle zulässig.
2.4 Das Vermögen der Vereinigung und seine Erträge werden ausschließlich für Zwecke der Vereinigung verwendet.
3. Mitglieder
3.1 Die „Bundesvereinigung der Arbeitsgemeinschaften der Notärzte Deutschlands (BAND) e.V.“ setzt sich zusammen aus
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- den beigetretenen Notarzt-Arbeitsgemeinschaften als ordentlichen Mitgliedern,
- Institutionen und natürlichen Personen, die die Ziele der Vereinigung zu unterstützen bereit sind, als außerordentlichen Mitgliedern.
4. Begründen der Mitgliedschaft
4.1 Über die Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
5. Stimmrecht, Wählbarkeit
5.1 Ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt, ihre Vertreter sind zum Vorstand wählbar. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich.
5.2 Außerordentliche Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und zum Vorstand nicht wählbar.
6. Beitrag
6.1 Die Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Deren Höhe setzt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes im Voraus mit Stimmenmehrheit für das nächste Geschäftsjahr fest. Die Beiträge der ordentlichen Mitglieder sind in zwei gleichen Teilbeträgen bis spätestens 31. März und 31. Juli, die der außerordentlichen Mitglieder bis spätestens 31. März des laufenden Geschäftsjahres zu zahlen.
7. Beendigung der Mitgliedschaft
7.1 Die Mitgliedschaft endet
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- durch Austritt des Mitgliedes, der mit einer Frist von drei Monaten zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig ist. Der Austritt ist dem Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist zu entrichten;
- bei fehlender Beitragszahlung für zwei Geschäftsjahre trotz schriftlicher Mahnung mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres;
- durch Ausschluss aus wichtigem Grund. Dieser darf nur ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen der Vereinigung gröblich schädigt oder in grober Weise gegen dieInteressen der Gesellschaft verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung. Der Beschluss über den Ausschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Vor der Beschlussfassung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung in der Mitgliederversammlung zu geben;
- durch Auflösung einer Mitgliedsarbeitsgemeinschaft;
- durch den Tod eines außerordentlichen Mitgliedes.
7.2 Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen oder auf andere Leistungen der Vereinigung.
8. Organe der Vereinigung
8.1 Organe der Vereinigung sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
8.2 Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis dieses der neue Vorstand übernommen hat.
9. Beschlussfassung, Niederschrift
9.1 Die Organe beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit in der Mitgliederversammlung ist ein Antrag abgelehnt, bei Stimmengleichheit im Vorstand entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
9.2 Bei den Wahlen zum Vorstand und über Anträge auf Ausschluss ist schriftlich abzustimmen und geheim. Im Übrigen erfolgen Abstimmungen durch Handaufheben.
9.3 Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
9. 4 Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt. Sie soll insbesondere enthalten die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Abstimmungsergebnisse sowie die Anträge und Beschlüsse mit Namen der Antragsteller. Beschlüsse sind im Wortlaut zu protokollieren.
10. Mitgliederversammlung
10.1 Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder der Vereinigung an. Die Mitgliedsarbeitsgemeinschaften werden in der Mitgliederversammlung vertreten durch maximal zwei Vorstandsmitglieder oder vom Vorstand beauftragte Mitglieder ihrer Arbeitsgemeinschaft, von denen einer stimmberechtigt ist. Die Mitgliederversammlung wird geleitet vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter.
10.2 Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter, beruft die Mitgliederversammlung unter Angabe von Ort, Datum und Uhrzeit sowie der vorläufigen Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von vier Wochen ein. Das Datum des Poststempels genügt zur Fristwahrung.
10.3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens drei Mitgliedsarbeitsgemeinschaften dies verlangen. Der Vorstand kann jederzeit, sofern es das Interesse der Vereinigung erfordert, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
10.4 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitgliedsarbeitsgemeinschaften vertreten sind.
10.5 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
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- Beschlussfassung über die endgültige Tagesordnung
- Entgegennahme des Berichtes des Vorsitzenden über wichtige Angelegenheiten seit der letzten Mitgliederversammlung,
- Bericht des Schatzmeisters,
- Festsetzung des Beitrages und Feststellung des Haushaltsplanes für das folgende Geschäftsjahr,
- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
- Wahl von zwei Kassenprüfern,
- Beratung und Beschlussfassung über wichtige gemeinsame Anliegen und Aktivitäten,
- Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten, soweit sie nicht Angelegenheiten des Vorstandes sind,
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschließung, Beschlussfassung über Änderung der Satzung oder die freiwillige Auflösung der Vereinigung,
- Beschlussfassung über sonstige Anträge.
10.6 In der Mitgliederversammlung hat jede Mitgliedsarbeitsgemeinschaft je angefangene eintausend Mitglieder eine Stimme. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Festlegung der Stimmenzahl ist der 15. Dezember des laufenden Kalenderjahres für das folgende Jahr. Spätestens bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres teilen die Vorsitzenden der Mitgliedsarbeitsgemeinschaften dem Vorsitzenden der BAND e.V. die Zahl ihrer Mitglieder schriftlich mit. Eine Stimmübertragung ist unzulässig.
11. Vorstand
11.1 Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern,
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- dem Vorsitzenden,
- den zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister und
- dem Schriftführer.
11.2 Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre.
11.2.1 Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Wird diese nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen statt. Ergibt sich Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
11.3 Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung einer seiner Stellvetreter, beruft Sitzungen des Vorstandes nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich eine Sitzung des Vorstandes und eine Mitgliederversammlung ein. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich vier Wochen vor Sitzungsbeginn unter Angabe der Beratungspunkte. Auf schriftliches Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern ist eine Sitzung einzuberufen. Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter, leitet die Sitzung.
11.4 Dem Vorstand obliegt, sofern nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist, die Leitung der Vereinigung. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter vertreten die Vereinigung allein i. S. von § 26 BGB. Im Innenverhältnis sind die Stellvertreter zur Vertretung nur bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung des Vorsitzenden berechtigt.
12. Geschäftsführung
12.1 Die Erledigung der laufenden Geschäfte obliegt dem Vorsitzenden.
12.2 Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung eine Geschäftsstelle einrichten und deren Geschäftsordnung beschließen.
13. Ausschüsse
13.1 Der Vorstand kann für jede den Zweck der Vereinigung berührende Fachfrage Vorstandsausschüsse einsetzen, deren Mitglieder auch Nichtvorstandsmitglieder sein können. Den Ausschussvorsitz soll ein Vorstandsmitglied übernehmen.
14. Satzungsänderungen
14.1 Änderungen der Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Anträge auf Satzungsänderungen sind spätestens mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
15. Auflösung der Vereinigung
15.1 Die Auflösung der Vereinigung kann nur von einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit Vierfünftelmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung anders nicht beschließt, sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter Liquidatoren.
15.2 Bei Auflösung der Vereinigung fällt das verbleibende Vermögen den ordentlichen Mitgliedern zu gleichen Teilen mit der Auflage zu, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
16. Übergangsvorschriften
16.1 Der Vorstand wird ermächtigt, eine Änderung der Satzung auch ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung vorzunehmen, sofern das Registergericht dies verlangt.
16.2 Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Fehler und Unstimmigkeiten der Satzung zu bereinigen.