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Du bist hier: Startseite1 / News2 / Archiv3 / Konzepte im Rettungsdienst4 / First Responder5 / BÄK zur Laien-Defibrillation (2001)

Empfehlung der Bundesärztekammer zur Defibrillation mit automatisierten externen Defibrillatoren (AED) durch Laien*

Der plötzliche Herztod ist die häufigste außerklinische Todesursache in Deutschland.

Die überwiegende Mehrzahl aller Patienten mit plötzlichem Herztod weisen initial ein Kammerflimmern auf. Bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes ist ohne Reanimation das Kammerflimmern nicht selten in eine Asystolie übergegangen. Die einzige wirksame Behandlung im Rahmen der Reanimation stellt die Defibrillation dar. Je früher die Defibrillation erfolgt, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit des Überlebens ohne bleibende körperliche Schäden. Jede Minute ohne wirksame Reanimation reduziert die Überlebenswahrscheinlichkeit um 10%.

Erfahrungsberichte aus aller Welt haben gezeigt, dass

  • medizinische Laien nach entsprechender Unterweisung im Rahmen der Reanimation die automatisierte externe Defibrillation sicher und erfolgreich durchführen können,
  • die Überlebensrate dadurch erheblich gesteigert werden kann.

Die Defibrillation durch Laien ersetzt nicht die Aufgaben des Rettungsdienstes. Sie verkürzt die Zeitspanne zwischen Auftreten des Kammerflimmerns und der Defibrillation und erhöht dadurch die Überlebenswahrscheinlichkeit.

Voraussetzung für die Anwendung eines AED ist eine Ausbildung gem. § 22 Abs. 1, Satz 3 Medizinproduktegesetzes (MPG) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV), um die Rechtswidrigkeit der Körperverletzung zu rechtfertigen und die Bestimmung des Medizinproduktegesetzes in Verbindung mit der Medizinprodukte-Betreiberverordnung, der diese Geräte unterliegen, zu entsprechen.

Bei jedem Einsatz des AED ist zeitgleich der Rettungsdienst zu alarmieren.

Jede Institution, die die automatisierte externe Defibrillation durch Laien in ihrem Bereich einführt, hat die ärztliche Fachaufsicht sicherzustellen und ein Schulungsprogramm zu implementieren. Es gilt hierzu die “Stellungnahme der Bundesärztekammer zur ärztlichen Verantwortung für die Aus- und Fortbildung von Nichtärzten in der Frühdefibrillation”. Die Institution ist gemäß § 2 Medizinprodukte-Betreiberverordnung für die Überprüfung der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit des Gerätes und für die Beachtung der entsprechenden Sicherheitshinweise verantwortlich.

Jede Anwendung des AED muß nachträglich im Rahmen eines Qualitätsmanagementprogrammes unter ärztlicher Fachaufsicht analysiert werden.

Stelllungnahme der Bundesärztekammer zur ärztlichen Verantwortung für die Aus- und Fortbildung von Nichtärzten in der Frühdefibrillation 1)

Eine früh einsetzende Defibrillation im Rahmen medizinischer Nothilfe kann unter definierten Voraussetzungen auch durch Nichtärzte mit angemessenem Ausbildungsstand durchgeführt werden. Die Ausbildung muss (gemäß § 22 Abs. 1, Satz 3 Medizinproduktegesetz) neben den Maßnahmen der kardiopulmonalen Reanimation die Gewähr für eine sachgerechte Handhabung des automatisierten externen Defibrillators bieten. Der Ersthelfer muss (gemäß § 5 Abs. 1 Medizinprodukte-Betreiberverordnung) durch den Hersteller des Gerätes oder durch eine vom Betreiber beauftragte Person unter Berücksichtigung der Gebrauchsanweisung in die sachgerechte Handhabung des automatisierten externen Defibrillators eingewiesen sein.

Hinsichtlich der ärztlichen Verantwortung für die Aus- und Fortbildung von Nichtärzten in der Frühdefibrillation und der Qualifikationsanforderungen für den ärztlichen Ausbilder ist zu beachten:

  • Die Frühdefibrillation muss hinsichtlich der Aus- und Fortbildung, Kontrolle und Nachbereitung unter ärztlicher Leitung stehen.
  • Die Verantwortung für die Aus- und Fortbildung in der Frühdefibrillation durch Rettungsfachpersonal obliegt dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst (gemäß Empfehlungen der Bundesärztekammer).
  • Die Aus- und Fortbildung von Ersthelfern in der Frühdefibrillation muss unter ärztlicher Weisung erfolgen.

Aufgaben des ärztlichen Ausbilders sind:

  • Überwachung der Aus- und Fortbildung
  • Kontrolle und Nachbereitung jedes Einsatzes eines Defibrillators durch nicht ärztliches Personal
  • Regelmäßige Berichterstattung an den Träger des Aus- bzw. Fortbildungsprogrammes

Für diese Aufgaben muss der ärztliche Ausbilder folgende Qualifikationen besitzen:

  • Notarzt mit mindestens 3-jähriger Einsatzerfahrung und regelmäßigem Einsatz im Notarztdienst oder intensivmedizinisch erfahrene(r) Arzt / Ärztin
  • Erfahrungen in der Durchführung notfallmedizinischer Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
  • eingehende Kenntnis der Empfehlungen für die Wiederbelebung des “Deutschen Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung – German Resuscitation Council” bei der Bundesärztekammer
* verabschiedet vom Vorstand der BÄK am 23. 3. 2001 (Deutsch. Ärztebl. 98 (2001), Heft 18, B 1035

Inhalte

Archiv

  • BÄK zur ärztlichen Sichtung (2009 )24. April 2009 - 13:05
  • Positionspapier DGAI Reisensburg 200231. Oktober 2002 - 21:18
  • Regelkompetenz im novellierten RettAssG6. Juli 2002 - 21:54
  • Konsensuskonferenz zu Sichtungskategorien (2002 )1. Juli 2002 - 12:33
  • Positionspapier der BAND zu den Folgen des 11. September 200131. Oktober 2001 - 21:22
  • BÄK zur Laien-Defibrillation (2001)8. September 2001 - 15:49
  • Ärztlicher Leiter Notarztstandort (BAND-Empfehlung)28. August 2001 - 17:30
  • Leitender Notarzt BAND Resulotion zum ALRD (2001)28. August 2001 - 17:04
  • Workshop DIERHAGEN – Grundpositionen zum QM (2001)27. Januar 2001 - 15:21
  • Europäische Norm Krankenkraftwagen (EN 1789)23. Januar 2001 - 22:32

Inhalt

Kontakt

Geschäftsstelle der BAND e.V.
Axel-Springer-Str. 52
10969 Berlin

Tel.: (0 30) 25 89 99 86
Fax: (0 30) 89 04 91 51
E-Mail: geschaeftsstelle@band-online.de

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